Palliativversorgung

KBV fordert klare Strukturen

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BERLIN. Die ambulante allgemeine Palliativversorgung benötigt bundeseinheitliche Strukturen. Das fordert die KBV mit Blick auf die Anhörung zum Palliativ- und Hospizgesetz am 21. September im Gesundheitsausschuss des Bundestags.

KBV-Vorstandsvize Regina Feldmann sprach sich dafür aus, regional erfolgreiche Modelle der ambulanten Palliativversorgung sollten im ganzen Bundesgebiet übernommen werden können.

Feldmann verwies auf die Entwicklung der ambulanten spezialisierten Palliativversorgung (SAPV).

Diese muss sich seit ihrer Etablierung im Jahr 2006 in einem wettbewerbsorientierten Markt behaupten. Bis heute sei es nicht gelungen, eine flächendeckende SAPV zu installieren, erinnerte Feldmann: "Es hat sich gezeigt, dass sich diese besondere Form der Versorgung nicht als Wettbewerbsfeld eignet."

Die Begleitung von Menschen auf ihrem letzten Lebensweg sollte kollektiv organisiert und ermöglicht werden, folgert die Hausärztin.

In der ambulanten Versorgung hätten sich zwar erste erfolgreiche Strukturen herausgebildet, anders sei das aber in der Krankenhausversorgung.

"Die allgemeine Palliativversorgung in Krankenhäusern ist häufig von Station zu Station unterschiedlich gut organisiert. Selbst die Einbeziehung von Palliativstationen zur Begleitung des Sterbeprozesses auf Normalstationen ist nicht durchgängig sichergestellt. Es sollte geprüft werden, inwieweit spezialisierte ambulante Teams auch im Krankenhausumfeld tätig werden", fordert Feldmann. (fst)

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Kommentare
Thomas Sitte 17.09.201512:40 Uhr

PalliativStiftung unterstützt diese Forderung

Bereits in unserer Stellungnahme zum HPG forderten wir eine diesbezügliche Ergänzung der Gesetzesziele. Zudem ist es natürlich auch denkbar, dass ein solcher Konsiliardienst durch externe Experten ermöglicht wird:

9. Förderung von Palliativstationen in Krankenhäusern
Zur Förderung von Palliativstationen wird die Option zur Verhandlung von krankenhausindividuellen Entgelten anstelle von bundesweit kalkulierten pauschalierten Entgelten gestärkt. Dazu wird für besondere Einrichtungen gesetzlich eine einseitige Erklärung des Krankenhauses auf Ausnahme von der DRG-Vergütung ermöglicht. Diese Regelung ersetzt die in der Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen bereits vorgesehene schiedsstellenfähige Vereinbarungslösung, besondere Einrichtungen auf Antrag der Krankenhäuser aus der Anwendung der DRG- Vergütung auszunehmen.
Außerdem sollen Krankenhäuser mit und ohne Palliativstationen palliativpflegerische und palliativmedizinische Kompetenz in Form eines palliativen Konsiliardienstes für alle stationären Patienten vorhalten.

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