Rauchstopp

Keine Umsatzsteuer bei Diagnose

Ärzte müssen dem Rauchgenuss eines Patienten Krankheitswert beimessen, damit ein Entwöhnungskurs von der Umsatzsteuer befreit bleibt, urteilt das Finanzgericht Köln.

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Nein, Danke: Bei einer Suchtdiagnose fällt beim Kurs die Umsatzsteuer weg.

Nein, Danke: Bei einer Suchtdiagnose fällt beim Kurs die Umsatzsteuer weg.

© Anyka / fotolia.com

KÖLN (mwo). Wer einen Rauchentwöhnungskurs belegen will, kommt nach einem Arztbesuch gegebenenfalls billiger weg.

Denn der Kurs gilt nur dann als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung, wenn der Arzt der Nikotinsucht im Einzelfall Krankheitswert beimisst und daher den Entwöhnungskurs verordnet, heißt es in einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln.

Danach kommt es dagegen auf die Qualifikationen des Kursleiters ebenso wenig an wie auf eventuelle Zuschüsse der Krankenkassen.

Wird die Umsatzsteuer mit der ärztlichen Verordnung eingespart, hat der Raucher beim Kursanbieter gute Argumente für einen Preisnachlass.

Im Streitfall wies das FG eine klinische Psychologin und einen Psychotherapeuten ab, die gemeinsam Seminare zur Raucherentwöhnung und Gewichtsverringerung anboten.

2005 erzielten sie damit einen Umsatz von 116.680 Euro. Mehrere Krankenkassen bezuschussten die Kurse zu 70 bis 80 Prozent, die Teilnehmer wurden teilweise von Betriebsärzten per Sammelüberweisung geschickt.

Eingesetzt wurden Verfahren wie Verhaltens- oder Motivationstherapie, Akupunktur und Hypnose.

Ist Rauchen eine seelische Erkrankung?

Trotz dieser medizinisch-therapeutischen Verfahren und der entsprechenden Qualifikation der Leiter liegt keine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung vor, urteilte das FG.

Begünstigt sei nur die Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten. Bei Rauchern sei aber nicht ohne Weiteres klar, "ob dem eine seelische Erkrankung zu Grunde liegt".

Notwendig seien daher eine individuelle Untersuchung, "wie weit der Verlust der Selbststeuerungsfähigkeit im Einzelfall fortgeschritten ist" - mit entsprechender Diagnose und anschließender Überweisung.

Auch wenn dies dann durchaus eine Sammelüberweisung sein könne, habe es hier jedenfalls an der individuellen Untersuchung gefehlt.

Ärztliche Qualifikationen der Kursleiter führten ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie Zuschüsse durch die Krankenkassen. Die Umsatzsteuerbefreiung habe allgemein das Ziel, Gesundheitsdienstleistungen billiger und so leichter zugänglich zu machen.

Dies habe nicht direkt mit der Frage zu tun, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen oder bezuschussen.

Gegen sein Urteil ließ das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.

Az.: 10 K 2389/09

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