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Kassen und KVen

Koalition knöpft sich Chefgehälter vor

Kein Laissez-faire mehr bei den Gehältern von Kassen- und KV-Vorständen: Die Koalition zieht aus den jüngsten Skandalen Konsequenzen. Künftig soll die Aufsicht die Verträge schon vor dem Vertragsschluss prüfen.

Christiane BadenbergVon Christiane Badenberg Veröffentlicht:
Gehälter unter der Lupe: Vorstandsverträge sollen erst nach Prüfung durch die Aufsicht geschlossen werden.

Gehälter unter der Lupe: Vorstandsverträge sollen erst nach Prüfung durch die Aufsicht geschlossen werden.

© Topdeq / fotoiia.com

BERLIN. Die Gehälter von Kassen- und KV-Vorständen sowie den Spitzen von KBV und GKV-Spitzenverband sorgen immer wieder für Diskussionen.

Im Mittelpunkt stets die Frage: Ist das Gehalt unter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgeboten angemessen? Diese Frage soll nach dem Willen der Regierungsfraktionen künftig vor der Vertragsunterzeichnung von den jeweiligen Aufsichtsbehörden geklärt werden.

Bislang werden die Verträge erst geschlossen und dann der Aufsicht vorgelegt. Geplant ist deshalb, Paragraf 35 a Absatz 6 SGB V zu ergänzen.

Hier soll es unter 6a künftig heißen: "Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen.Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der Körperschaft zu berücksichtigen."

Zwar bezieht sich diese Vorgabe auf die Vorstände der Krankenkassen, allerdings soll ein Zustimmungsvorbehalt auch für die Vorstandsdienstverträge der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie des GKV-Spitzenverbandes, der Medizinischen Dienste und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gelten.

Kassen bleiben gelassen

Die Regierungsfraktionen begründen die geplanten Änderungen unter anderem damit, dass Hinweise auf Vergütungen, die nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprächen oder auf sonstige rechtswidrige Vertragsbestandteile, oft erst nach der Vertragsunterzeichnung bekannt würden.

Da solche Rechtsverstöße nach geltender Rechtsprechung nicht "ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Verträge" führten, blieben die Selbstverwaltungskörperschaften über Jahre daran gebunden. Ein finanzieller Schaden könne allenfalls nachträglich ausgeglichen werden.

Wie gemessen werden soll, ob ein Vorstandsvertrag wirtschaftlich sei oder nicht, dazu gibt es auch im Bundesgesundheitsministerium noch keine konkreten Vorstellungen. Man sei noch am Anfang der Beratungen, so eine Sprecherin.

Geplant sei, die Änderungsanträge an das "Dritte Gesetz zur Änderung arzneirechtlicher und anderer Vorschriften" anzuhängen (AMG-Novelle). Laufe alles nach Plan, könnte es Anfang Juni vom Bundestag und am 5. Juli vom Bundesrat verabschiedet werden. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig.

Der GKV-Spitzenverband sieht die angekündigten Neuregelungen gelassen: "Die Vergütung von Kassenvorständen liegt nennenswert unter der des KBV-Vorsitzenden. Da die aktuelle Vergütung des KBV-Vorsitzenden mit dem Bundesgesundheitsministerium abgestimmt ist, ist anzunehmen, dass die geringeren Vergütungen der Kassenvorstände als wirtschaftlich gelten können", sagt Verbandssprecher Florian Lanz. Die KBV wollte sich zu dem Thema am Mittwoch nicht äußern.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Schutz vor dem Fettnapf

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