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Palliativmedizin in der Hand von Vertragsärzten

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Noch bevor der Gesetzgeber mit dem WSG einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Paragraf 37 b) eingeführt hat, hatte die KBV ein Versorgungskonzept entwickelt.

Charakteristisch für dieses KBV-Konzept sind:

Der Versorgungsauftrag: Nahtlose Überleitung vom Krankenhaus in die ambulante Versorgung, Schmerztherapie insbesondere mit Opioiden, psychosoziale Betreuung auch der Angehörigen, 24-Stunden-Rufbereitschaft, Kooperation der Ärzte mit Kliniken, Pflegediensten und Hospizen.

Strukturanforderungen: In der Betreuungsebene 1 Hausärzte sowie unmittelbar behandelnde Fachärzte, die Qualifikationen in der Palliativmedizin und Erfahrung in der Betreuung Schwerstkranker in Hospizen oder palliativmedizinischen Einrichtungen haben müssen. In der Betreuungsebene 2: Allgemeinärzte oder Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin oder ähnlicher praktischer Qualifikation und Erfahrung.

Qualitätssicherung: Evaluation der Patienten- und Angehörigenzufriedenheit; Weiterentwicklung der Fortbildung, Förderung von Qualitätszirkeln.

Die Vergütung kann nach dem Schweregrad oder dem Stadium der Krankheit erfolgen. (HL)

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