KV Berlin

Streit über Auflösung der VV geht weiter

Veröffentlicht:

Seit einem Jahr fasst die Vertreterversammlung der KV Berlin keinen Satzungsbeschluss.

BERLIN. Unter welchen Bedingungen darf sich die Vertreterversammlung vor Ablauf der Wahlperiode selbst auflösen? An dieser Frage scheiterte in der letzten Vertreterversammlung der KV Berlin erneut ein Beschluss zur Satzung.

Nach langer Debatte wurde Nichtbefassung beschlossen. Nun kann die Satzung erneut an den Satzungsausschuss überwiesen oder in den Fraktionen erörtert werden.

Die Satzungsdiskussion in der Berliner KV läuft seit einem knappen Jahr. Sie wird maßgeblich durch die Erfahrungen der VV-Mitglieder im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Zahlung von Übergangsgeldern an die drei Berliner KV-Vorstände beeinflusst.

So soll die neue Satzung etwa vorsehen, dass die Vertreterversammlung berechtigt ist, bei bestimmten Aufgaben externe Juristen hinzuzuziehen.

Neu gewählte VV für sechs Jahre gewählt?

Auch das geplante Recht der VV auf Selbstauflösung wurde im Zusammenhang mit der Vorstandsaffäre zu Beginn der Wahlperiode diskutiert.

Strittig war unter anderem, ob eine neu gewählte VV nach einer Selbstauflösung für sechs Jahre gewählt ist, oder nur die sechsjährige Wahlperiode der aufgelösten VV beendet.

Unklar war auch, ob die Amtszeit des KV-Vorstands automatisch beendet wird, wenn die VV sich auflöst, und wie in diesem Fall die Vorstandsgehälter geregelt werden. Zwei Vorstände parallel zu bezahlen, schloss die psychosomatische Ärztin Dr. Margret Stennes aus. Ein vorzeitiges Ende der Amtszeit ohne Entschädigung galt allerdings auch als unrealistisch.

KV-Vize Dr. Uwe Kraffel stellte fest, dass in so einem Fall als Entschädigung das Gehalt für die Restlaufzeit der befristeten Vorstandsverträge fällig wäre. Aber auch die Voraussetzungen für die Selbstauflösung wurden erneut diskutiert.

Die Gynäkologin Dr. Christiane Wessel äußerte den Eindruck, dass der Satzungsausschuss und die KV-Juristin die Voraussetzungen enger gefasst hatten, als die Sondervertreterversammlung zur Satzung das beschlossen hatte.

Sie kritisierte die formulierten Voraussetzungen als "nicht so demokratisch" wie die von der Sonder-VV beschlossenen. Ein von der Sonder-VV ebenfalls gewünschtes passives Selbstauflösungsrecht der VV unter bestimmten Umständen wurde gar nicht umgesetzt, weil es nach Angaben der KV-Juristin nicht rechtssicher gestaltet werden könnte. (ami)

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