Oberstaatsanwalt

Antikorruptionsgesetz bringt Ärzte in Gefahr

Das Antikorruptionsgesetz ist nicht harmlos. Juristen rechnen mit dramatischen Änderungen für Ärzte und Unternehmen. Grund: Der Gesetzgeber lässt Vieles im Unklaren.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Korruptions-Klischee Geldübergabe. Ein Gesetz soll für Health Care Compliance sorgen.

Korruptions-Klischee Geldübergabe. Ein Gesetz soll für Health Care Compliance sorgen.

© Jesse Benjamin / panthermedia

BERLIN. Die vom geplanten Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen ausgehenden Gefahren für Ärzte und ärztliche Kooperationen sind manifest.

Wenn ein Staatsanwalt einen Anfangsverdacht hege, könne es zu Praxisdurchsuchungen, Untersuchungshaft und damit verbundenen Rufschäden kommen, warnte der Frankfurter Oberstaatsanwalt Alexander Badle vor Risiken, die entstehen könnten, auch ohne dass es zu einer Verurteilung komme.

Das Anschwärzen von Mitbewerbern auf dem 280 Milliarden Euro schweren Gesundheitsmarkt könne deshalb zu einem effektiven Marketinginstrument werden, warnte Badle beim Berliner Medizinrechtssymposium am Freitag in Berlin.

Badle weiß, wovon er spricht. Er ist Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen.

Angesichts unklarer Rechtsbegriffe und der oft mangelnden Expertise im Gesundheitswesen vieler seiner Kollegen sieht der Jurist dem Inkrafttreten des Gesetzes mit einem "unguten Bauchgefühl", ja sogar mit ein "bisschen Angst" entgegen.

Die Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuches sind auf niedergelassene Ärzte bislang nicht anwendbar. Das soll sich ändern. Der Gesetzgeber hat in seinen Gesetzentwurf alle Angehörige verkammerter Heilberufe einbezogen.

Für Ärzte missliche Situation

Die ultima ratio des Strafrechts greife nur dann, wenn es eine klare Grenze gebe zwischen dem, was strafbar sei und dem was straflos bleiben solle. "Das sehe ich bei der Formulierung dieser Vorschrift nicht", sagte Badle.

Grundsätzlich könne sie jede Kooperation und Leistungsbeziehung im Gesundheitswesen erfassen. Die Abgrenzung zwischen einer zulässigen wirtschaftlichen Betätigung und einer strafbaren Unrechtsvereinbarung auf dem Gesundheitsmarkt könne sich in der Praxis der Strafverfolgung als schwierig erweisen.

"Der Gesetzgeber hat sich die Konkretisierungsarbeit erspart", stellte dazu auch Rechtsanwalt Dr. Maximilian Warntjen von der Berliner Kanzlei Dierks & Bohle fest. Rechtsanwalt Dr. Daniel Geiger kritisierte, dass der Gesetzgeber sich nicht entschieden habe, was genau er mit dem Straftatbestand schützen wolle.

Für manche Ärzte und Unternehmen kann dies bedeuten, dass sie durch die Mühlen der Justiz müssen, damit sich aus einer bestimmten Zahl von Urteilen ein Richterrecht herausbilden kann.

Die Fachleute rechnen nicht damit, dass der Gesetzgeber noch einmal tätig wird, um diese für Ärzte missliche Situation noch zu ändern.

Das Gesetz werde die Kassenärztlichen Bundesvereinigung und die Krankenkassen immer wieder vor die Frage stellen, ob sie bei einem Verdacht Anzeige erstatten, oder nicht, sagte Dr. Stephan Meseke, Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim GKV-Spitzenverband. Die Institutionen müssten vermeiden, sich dem Verdacht der Strafvereitelung auszusetzen.

Wissenschaftler beziffern den Schaden, der durch Korruption im Gesundheitswesen entsteht, auf zwischen neun und 14 Milliarden Euro im Jahr.

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Dr. Thomas Georg Schätzler 21.04.201500:01 Uhr

Professions-bezogenes Sonderstrafrecht verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz

Der Frankfurter Oberstaatsanwalt Alexander Badle warnt als Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen zu R e c h t vor Risiken des geplanten Antikorruptionsgesetzes § 299a StGB (Strafgesetzbuch), ausschließlich auf das Gesundheitswesen bezogen.

Nicht nur, dass es bei bloßem Anfangsverdacht zu Praxisdurchsuchungen, Untersuchungshaft und Rufschädigungen kommen könnte: Anschwärzen und Denunzieren von unliebsamen Mitbewerbern in der gesamten Gesundheitswirtschaft würden, auch ohne dass es zu einer Verurteilung käme, ausschließlich Selbstständige treffen.

Im Gesundheits- und Krankheitswesen, in Klinik und Praxis, Wissenschaft und Forschung, bei Krankenkassen, Verwaltungen und Behörden unterliegen alle im Angestelltenverhältnis Beschäftigte nach allgemein gültigen StGB-Regelungen dem § 299 "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" und § 300 StGB "Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr".
Für Beamte und Amtsträger gilt zusätzlich strafverschärfend § 331 "Vorteilsannahme", § 332 "Bestechlichkeit", § 333 "Vorteilsgewährung", § 334 "Bestechung" (im Amt) und § 335 StGB "Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung" (im Amt).

Im bisherigen Gesetzentwurf § 299a StGB zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen fehlen eindeutige Grenzziehungen zwischen dem, was strafbar wäre, bzw. dem, was straflos sein soll. Kooperationen und Leistungsbeziehungen bzw. die Abgrenzung zwischen einer zulässigen wirtschaftlichen Betätigung und einer strafbaren Unrechtsvereinbarung sind auf dem Gesundheitsmarkt differenzialdiagnostisch kaum zu trennen. Die Große Koalition (GROKO) hat sich jegliche Konkretisierung erspart.

Zwei Dinge bleiben den Bemühungen der GROKO gemeinsam:

1. Unter dem Deckmantel des berechtigen Kampfes gegen Korruption und Korrumpierbarkeit inmitten unserer gesamten Gesellschaft werden freiberuflich Tätige im Krankheits- und Gesundheitswesen exemplarisch herausgegriffen und mit ihnen ein Exempel statuiert.

2. Mit einem verfassungswidrigen Professions- und Populismus-Strafrecht im Gesundheitswesen, von dem alle anderen Selbstständigen der verschieden Branchen und Berufe wegen fehlender Strafnormen ausdrücklich ausgenommen sind, will die GROKO unter der Prämisse eines undifferenzierten und willkürlichen Generalverdachts ausschließlich gegen Vertragsärzte, für die Unschuldsvermutungen gar nicht erst ernsthaft in Betracht gezogen werden, zu Felde ziehen.

Der Gesetzgeber verlangt z. B. "eine standardisierte Darstellung der Korruptions-Berichte der KVen", ohne selbst Korruptionsvorwürfe überhaupt irgendwie konkretisieren zu können. Einzelheiten:
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/vertragsarztrecht/article/878709/korruption-kassen-kven-sollen-eng-zusammenarbeiten.html

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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