Apotheker kann Abgaben nicht einfach anpassen
KASSEL (mwo). Ärzte sollten bei ihren Verordnungen die gängigen Packungsgrößen beachten. Ist abweichend eine "zielgenaue" Menge gewollt, so muß dies auf dem Rezept ausdrücklich vermerkt sein, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.