Rentenversicherung

Befreiungsantrag bei jedem Wechsel

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SAARBRÜCKEN. Offenbar hat sich bei angestellten Ärzten die Neuregelung hinsichtlich der Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) noch nicht weit genug herumgesprochen. Der saarländische Landesverband der Ärztegewerkschaft Marburger Bund sieht sich jedenfalls veranlasst, erneut darauf hinzuweisen, dass bei jedem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wieder ein Antrag auf Befreiung zu stellen ist.

Seit einem Urteil des Bundessozialgerichtes von 2012 gilt die Befreiung von der DRV nur für das jeweils konkrete Beschäftigungsverhältnis.

"Demnach müssen Ärztinnen und Ärzte bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung (z.B. Änderung der Dienststellung, des Fachbereiches) und jedem Wechsel des Arbeitgebers zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der DRV stellen", heißt es auf der Website des saarländischen MB.

Der Antrag sei innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wechsel der Beschäftigung bei dem zuständigen Ärzteversorgungswerk einzureichen. Dieses leite den Antrag dann an die DRV weiter.

"Geht der Antrag nicht fristgerecht innerhalb von drei Monaten nach Antritt der neuen Beschäftigung bei dem Versorgungswerk ein, tritt eine Doppelversicherung ein, die zu einer Beitragspflicht zur Deutschen Rentenversicherung und zusätzlich zum Versorgungswerk führt", erläutert das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes.

Ausnahmen von der neuen Faustregel "ein Befreiungsantrag bei jedem Beschäftigungswechsel" gebe es nur, wenn etwa der Arbeitgeber mit einer anderen Klinik fusioniert oder auch nur ein bloßer Stationswechsel vorgenommen wird.

Entscheidend sei, dass sich das Tätigkeitsgebiet nicht grundsätzlich verändert. Wechselt dagegen ein bis dato therapeutisch tätiger Arzt in die Geschäftsführung einer Klinik und ist nun hauptsächlich mit Managementaufgaben betraut, werde wieder ein neuer Befreiungsantrag fällig. (eb)

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