Sozialrecht

Betriebliche Weihnachtsfeier: So ist die Gesetzliche Unfallversicherung mit von der Partie

Damit die Gesetzliche Unfallversicherung auch dann leistet, wenn während der betrieblichen Weihnachtsfeier gestolpert wird und hingeschlagen, sind einige Voraussetzungen zu beachten.

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Berlin. Der Dezember steht vor der Tür - und damit erfahrungsgemäß auch jede Menge betrieblicher Weihnachtsfeiern. Die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist deshalb aktuell darauf hin, ab wann in diesem Risikozusammenhang Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unfallversichert sind. Auch Praxisinhaber und -personal sind gut beraten, diesen Hinweisen bei ihren Betriebsfestivitäten Rechnung zu tragen.

Danach besteht Versicherungsschutz für den Hauptteil der Veranstaltung sowie den direkten Hin- und Rückweg, wenn folgende vier Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Feier muss vom Unternehmen selbst organisiert oder zumindest offiziell gebilligt worden sein. Spontane Belegschaftstreffen, so die DGVU, „ohne Wissen der Unternehmensleitung“, zählen nicht zu den abgedeckten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen.
  • An der Feier muss eine Führungskraft oder ein von ihr beauftragter Vertreter teilnehmen.
  • Egalität: Die Feier muss der gesamten Belegschaft zugänglich sein. Eine exklusive Veranstaltung für einen ausgewählten Personenkreis fällt nicht darunter. Feiern kleinerer betrieblicher Organisationseinheiten sind vom Unfallversicherungsschutz nur dann umfasst, wenn die Unternehmensleitung dieser Feier zugestimmt hat.
  • Und der Zweck der Feier „muss darin bestehen, das Betriebsklima zu stärken“.

Letzteres dürfte vermutlich eine unausgesprochene Selbstverständlichkeit jeder betrieblichen Feier darstellen. Der Versicherungsschutz gelte jedoch nur „während des offiziellen Programms der Veranstaltung und solange noch eine Mehrzahl der Teilnehmenden da ist“, konkretisiert die DGVU. Private Unterbrechungen der An- und Abfahrt – beispielsweise Abstecher in eine Bar – sind ebenfalls nicht versichert.

Weitere Einschränkungen des Versicherungsschutzes ergeben sich für Schnapsdrosseln und Anhang: „Unfälle, die hauptsächlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind, sind nicht versichert. Auch für externe Gäste gilt der Schutz nicht – dazu zählen Familienangehörige, Partnerinnen und Partner oder ehemalige Kolleginnen und Kollegen, die eingeladen wurden.“ (cw)

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