MVZ-Gründung

Bundessozialgericht lässt Apotheker keinen Spielraum

Bei MVZ-Neugründungen sind bestehende MVZ außen vor. Das sei im Sinne des Gesetzgebers, so der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts. Auch der Bestandsschutz zieht nicht als Argument.

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Kassel. Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann nicht seinerseits Träger eines MVZ sein. Es ist "grundsätzlich nicht berechtigt, ein weiteres MVZ zu gründen". So urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts in seiner jüngsten Sitzung.

Danach ist der gesetzliche Katalog möglicher MVZ-Gründer abschließend. Nach der durch das Versorgungsstrukturgesetz zum Jahresbeginn 2012 eingefügten Klausel können MVZ "von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen" gegründet werden.

Damit unterlag indirekt ein Apotheker, Gesellschafter des von ihm noch vor der Gesetzesänderung gegründeten MVZ Tumorzentrum Nordthüringen in Nordhausen. Er hatte ein weiteres MVZ im hessischen Homberg vorbereitet, war dann durch die Gesetzesänderung aber von der Zulassung ausgeschlossen worden.

Daher sollte sein MVZ in Nordhausen die Gründung übernehmen. Der Zulassungsausschuss und die KV Hessen lehnten dies ab.

Kliniken dürfen MVZ gründen

Mit seiner Klage argumentierte das MVZ, der gesetzliche Katalog möglicher Gründer müsse erweitert werden. Dies geschehe etwa auch zugunsten von Zahnärzten und Psychotherapeuten. Diese seien im Katalog nicht genannt, seien als mögliche Gründer aber unumstritten, und das MVZ habe einen vergleichbaren Zulassungsstatus.

Zudem könnten Krankenhäuser uneingeschränkt MVZ gründen. Es sei inkonsequent, dann die MVZ auszunehmen. Und schließlich könnten sonst Ärzte, die zur Gründung eines MVZ ihren Vertragsarztsitz einbringen, auch kein weiteres MVZ mehr gründen.

Dieser letzte Punkt stimme schon nicht mit den gesetzlichen Regelungen überein, argumentierte nun das BSG. Einem Arzt, der als Gründungsgesellschafter seinen Sitz in ein MVZ einbringt, bleibe nach einer gesetzlichen Sondervorschrift die Möglichkeit zur Gründung weiterer MVZ erhalten. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz habe der Gesetzgeber aber den Kreis der möglichen Gründer beschränken wollen. Durch einen Verweis an anderer Stelle würden zwar Zahnärzte und Psychotherapeuten der Gruppe der Ärzte zugerechnet. Das Gesetz gebe aber keinen Anlass, den Gründerkreis noch mehr zu erweitern.

Bestandsschutz zieht nicht als Argument

Auch das Argument des Bestandsschutzes ließ das BSG nicht gelten. Zwar dürften laut Gesetz früher zugelassene MVZ weiterarbeiten, auch wenn sie Apothekern oder anderen jetzt nicht mehr zugelassenen Gründern gehörten. Dies sei aber etwas völlig anderes als die MVZ-Neugründung. "Das Ziel des Gesetzgebers, Neugründungen von MVZ nach dem 1.1.2012 nur noch durch den in der Vorschrift genannten Kreis zuzulassen, würde unterlaufen, wenn MVZ, die von nach neuem Recht nicht gründungsberechtigten Personen gegründet worden sind, ihrerseits neue MVZ gründen könnten", so die Richter.

Der Hinweis auf die uneingeschränkte Gründungsmöglichkeit durch Kliniken gab dem BSG keinen Anlass, von dieser Linie abzurücken. Dies sei vom Gesetzgeber bislang ausdrücklich gewollt. Soweit hier Widersprüche gesehen werden, ist es nach Überzeugung der Kasseler Richter auch Sache des Gesetzgebers, diese zu beheben. Dabei bestünde ein Weg nicht nur in der hier geforderten Gleichstellung der MVZ, sondern auch in einer Beschränkung der Gründungsmöglichkeiten für Krankenhäuser.

Das streitige MVZ hat seine Arbeit übrigens längst aufgenommen. Um die rechtlichen Hürden zu umgehen, hatte der Apotheker sämtliche Anteile an einen Arzt übertragen. Danach wurde das MVZ zugelassen. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 6 KA 1/17 R

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