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Wohngruppenzuschlag

Bundessozialgericht stärkt Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige

Zur Unterstützung einer Wohngemeinschaft mit Pflegebedürftigen dürfen auch mehrere Personen oder Firmen beauftragt werden. Deswegen kann der Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nicht flöten gehen.

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Kassel. Mit drei Grundsatzurteilen hat das Bundessozialgericht pflegebedürftigen Menschen das Wohnen in einer Wohngemeinschaft erleichtert. Für den in „Pflege-WGs“ möglichen Wohngruppenzuschlag dürfen die Pflegekassen demnach keine zu hohen Anforderungen stellen. Der Gesetzgeber habe diese Wohnform ausdrücklich fördern wollen.

Der Wohngruppenzuschlag beträgt derzeit 214 Euro pro pflegebedürftiger Person und Monat. Voraussetzung ist, dass diese in einer Wohngruppe von drei bis zwölf Personen wohnen, von denen mindestens drei pflegebedürftig sind.

Mit dem Geld sollen sie gemeinsam „eine Person“ mit der Unterstützung bei Verwaltung, Betreuung und Haushalt beauftragen, oder auch mit der Förderung des Gemeinschaftslebens.

Hürden dürfen nicht zu hoch sein

In den nun vom BSG entschiedenen Fällen hatten die Pflegekassen und auch die Landessozialgerichte die Bewilligung des Zuschlags abgelehnt. Grund war etwa, dass nicht „eine Person“, sondern mehrere oder auch eine Firma mit der Unterstützung beauftragt wurde.

Auch hatten die Pflegekassen beanstandet, dass sich nicht alle pflegebedürftigen Bewohner an dem „gemeinsamen“ Auftrag beteiligt hatten oder dass – anders als in einer üblichen WG – den Pflegebedürftigen jeweils einzeln Bad und Küchenzeile zur Verfügung standen.

Das BSG hob nun drei Urteile auf und verwies die Fälle zur weiteren Klärung an die jeweilige Vorinstanz zurück. Diese hätten allesamt zu hohe Anforderungen gestellt, so das BSG. Schließlich sei es das Ziel des Gesetzgebers gewesen, „ambulante Wohnformen pflegebedürftiger Menschen unter Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zu fördern“.

Maßgebend sei, „dass die Betroffenen im Sinne einer ‚gemeinschaftlichen Wohnung‘ die Möglichkeit haben, Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen, und dass sie die Übernahme einzelner Aufgaben außerhalb der reinen Pflege durch Dritte selbstbestimmt organisieren können“, erklärten die Kasseler Richter. Für eine „verkappte vollstationäre Versorgung“ bestehe ein Anspruch auf den Zuschlag dagegen nicht.

Eigenes Bad ist erlaubt

Das BSG forderte aber, dass die gesetzlichen Anforderungen praktikabel gehandhabt werden. So reiche es für eine „gemeinschaftliche Beauftragung“ aus, wenn sich in einer Wohngruppe – auch einer zwölfköpfigen – mindestens drei Pflegebedürftige daran beteiligen.

Beauftragt werden könnten als Unterstützungskräfte auch mehrere Personen oder eine Firma, wenn diese „dann wiederum durch namentlich benannte natürliche Personen die für die Aufgabenerfüllung nötige regelmäßige Präsenz sicherstellt“.

Weiter urteilte das BSG, dass die Bewohner der Wohngruppe auch über ein eigenes Bad und eigene Kochmöglichkeiten verfügen dürfen. Wichtig sei, dass sie in erheblichem Umfang auch Gemeinschaftsräume nutzen können. Dies sei gegebenenfalls auch am Anteil dieser Räume an den Mietkosten ablesbar.

„Nur ein gemeinsamer Fahrradkeller reicht nicht“, sagte Hans-Jürgen Kretschmer, Vorsitzender des BSG-Pflegesenats. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R und B 3 P 1/20 R

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