Chefärzte müssen hohe Abzüge hinnehmen
LEIPZIG (mwo). Chefärzte an Universitätskliniken müssen gegebenenfalls auch mehr als die Hälfte ihrer Privatliquidationen an das Krankenhaus abführen. "Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass den Chefärzten mindestens die Hälfte der Bruttoeinnahmen verbleiben muss", urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.