Sachsen

Fahrt zur ambulanten Op ist Ausnahme

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DRESDEN. Fahrten zu ambulanten Operationen können nur noch in Ausnahmefällen durch Ärzte verordnet werden. Darauf weist die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen hin. Dabei geht es um Krankenfahrten zu Eingriffen, die entweder in Arztpraxen oder auch in Kliniken erfolgen, bei denen die Patienten aber nicht stationär aufgenommen werden. Neu ist, dass nur dann Krankenfahrten verordnet werden dürfen, wenn "besondere, beispielsweise patientenindividuelle Gründe" vorliegen, dass eine Operation ambulant praktiziert wird, für die eigentlich "aus medizinischen Gründen eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung notwendig" wäre.

Die KV Sachsen empfiehlt Ärzten, "aufgrund der nicht bestehenden Genehmigungspflicht den vorliegenden patientenindividuellen Grund sorgfältig zu dokumentieren" – sollte es zu Einzelfallprüfungen seitens der Krankenkassen kommen. Ein Beispiel für einen patientenindividuellen Grund ist, wenn sich ein Patient zu Hause um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert und dadurch einer Einweisung ins Krankenhaus nicht nachkommen kann. Als einen weiteren Grund nennt die KV Sachsen das Szenario, wenn ein Patient die Krankenhausbehandlung im Rahmen seiner Patientenautonomie ablehnt. (sve)

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