Fahrverbot bei Trunkenheit im Elektro-Rollstuhl

LÖBAU (maw). Auch für Fahrten in einem Elektro-Rollstuhl gelten Promille-Grenzen und bei deren Überschreiten entsprechende Fahrverbote. Wie das Amtsgericht Löbau urteilte, muss bei Fahruntüchtigkeit die Fahrt in einem handbetriebenen Rollstuhl fortgesetzt werden.

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Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern entspreche den bei Radfahrern geltenden Grenzwerten. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein auf den Rollstuhl angewiesener junger Mann mit seinem maximal sechs Stundenkilometer schnellen Elektrogefährt auf dem Bürgersteig unterwegs gewesen. Als er in eine Polizeikontrolle geriet, wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 Promille festgestellt.

Das Amtsgericht Löbau verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Bewährungsstrafe und erteilte ihm zusätzlich drei Monate Fahrverbot. Er habe im Straßenverkehr -wozu auch der Bürgersteig gehöre - ein Fahrzeug geführt, obwohl er aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, dieses sicher zu beherrschen.

Auch bei einem Elektro-Rollstuhl handle es sich um ein Fahrzeug, das der Fortbewegung im Straßenverkehr diene. Mit 1,66 Promille Blutalkoholwert sei der Mann absolut fahruntüchtig und deshalb außerstande gewesen, den Elektro-Rollstuhl sicher zu führen.

Bei dem Elektro-Rollstuhl, so der Richter, handle es sich um ein Kraftfahrzeug, für das ein Fahrverbot erteilt werden könne. Das sei auch nicht unverhältnismäßig, da der Mann sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortbewegen könne und auch einen besitze.

Urteil des Amtsgerichts Löbau, Az.: 5 Ds 430 Js 17736/06

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