Fluglinien haften auch für immaterielle Schäden

LUXEMBURG (mwo). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die Rechte von Flugpassagieren gestärkt.

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Nach einem kürzlich in Luxemburg verkündeten Urteil müssen die Fluggesellschaften auch dann eine Entschädigung an die Passagiere zahlen, wenn das Flugzeug zwar zunächst pünktlich gestartet ist, dann aber umkehren musste.

Zusätzlich zu den Entschädigungen nach EU-Recht können die Passagiere auch eine Entschädigung für immaterielle Schäden - etwa durch Zeitverlust und Unannehmlichkeiten - nach nationalem und internationalem Recht verlangen.

Az.: C-83/10

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