Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil: Für Sonderbedarfszulassung zählt der Einzugsbereich der Praxis
Für eine Sonderbedarfszulassung müssen die Zulassungsgremien den Einzugsbereich der betroffenen Praxis genau prüfen, so das Landessozialgericht in Potsdam. Geklagt hatte eine Internisten mit der Spezialisierung Onkologie.