Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Gericht hebt Tätigkeitsverbot für ungeimpften Pfleger auf
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat einem ungeimpften Pfleger erlaubt, wieder zur Arbeit zu gehen. Denn zum Zeitpunkt der Anordnung sei längst bekannt gewesen, dass das Tätigkeitsverbot Ende des Jahres auslaufe.
Veröffentlicht:Saarlouis. Ein ungeimpfter Pfleger darf seiner Arbeit vorerst wieder nachgehen. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat dem Eilantrag des Mannes stattgegeben, der gegen sein Tätigkeitsverbot geklagt hatte. Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot sei nicht situationsangemessen und halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, urteilte die 6. Kammer des Gerichts am Montag in Saarlouis.
Zum Zeitpunkt der Anordnung des Verbotes Ende November sei bekannt gewesen, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Jahresende auslaufe. Zudem habe das Gesundheitsamt bei seinem Verbot die Versorgungssicherheit der zu Pflegenden nicht hinreichend in den Blick genommen. Vor dem Hintergrund des Pflegenotstands und des Fachkräftemangels sei davon auszugehen, dass der Ausfall jeder einzelnen Pflegekraft Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit haben könne. (KNA)
Verwaltungsgericht Saarlouis, Az.: 6 L 1548/22