BFH-Urteil
Hausnotruf mindert Einkommensteuer
MÜNCHEN. Die Kosten eines Hausnotrufs können steuerlich als "Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen" geltend gemacht werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München gilt dies auch im "betreuten Wohnen" (Az.: VI R 18/14).
Der Kläger wohnt in einer Seniorenresidenz und hatte mehrere Posten seines Betreuungsvertrags steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte nur Hausmeisterkosten und Reinigung als "haushaltsnah" an, nicht aber den Notruf.
Doch der stelle schnelle Hilfe im Notfall sicher, so nun der BFH. Das sei eine Aufgabe, die üblich auch im Haushalt lebende Familienangehörige übernehmen. Daher gehöre auch der Notruf zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen". (mwo)