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Aktivrente für Ärztinnen und Ärzte

Im Ruhestand beruflich weiter aktiv? Dann gibt sich der Fiskus jetzt großzügig

Wer die Altersgrenze erreicht hat, kann als Angestellte oder Angestellter bis zu 2.000 Euro steuerfrei kassieren. Für Ärzte sind dabei allerdings einige Besonderheiten zu beachten. Unser Gastautor nennt die wichtigsten Punkte.

Von Frank Oliver Gerlach Veröffentlicht:
Älterer Arzt macht eine Blutdruckmessung im Heim oder im Krankenhaus.

Schon Aktivrentner? Ein Arzt misst den Blutdruck bei einer Patientin in der Klinik. Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, können von einem Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro profitieren.

© Robert Kneschke / stock.adobe.com

Anfang 2026 wurde die sogenannte Aktivrente eingeführt, ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Jahr 2024 waren nach Daten der Bundesärztekammer rund 40,8 Prozent aller Hausärzte 60 Jahre oder älter und knapp 18,5 Prozent älter als 65 Jahre. Berufsrechtlich bestehen keine starren Altersgrenzen, die ein Arbeiten nach der Regelaltersgrenze verbieten würden. Ein guter Anlass also, um sich dem Thema Arbeiten im Ruhestand auch steuerlich zu nähern.

So mancher Arzt spielt vielleicht mit dem Gedanken, die eigene Hausarztpraxis zu verkaufen und dann als angestellter Arzt beim Praxiskäufer in geringerem Umfang weiterzuarbeiten. Immerhin ist die Einzelpraxis mit einem Anteil von 67,5 Prozent an allen Hausarztpraxen die häufigste Praxisform. Doch geht das so einfach und auf welche Besonderheiten müssen Ärzte achten? Ein kleiner Überblick:

Für wen gilt die Aktivrente?

Die Aktivrente ist technisch gesehen ein monatlicher Steuerfreibetrag in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Die Steuerbefreiung erfasst Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese ist gestaffelt und liegt für die Jahrgänge 1964 und jünger bei 67 Jahren.

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Zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Aktivrente ist, dass der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Zuschüsse zu berufsständischen Versorgungswerken zu leisten hat. Mini-Jobber können die Aktivrente daher nicht in Anspruch nehmen.

Welche Art der Erwerbstätigkeit – selbstständig oder angestellt – vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeübt wurde, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit.

Wie funktioniert die Aktivrente praktisch?

Der Arbeitgeber muss den Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. In einem Monat nicht ausgeschöpfte Beträge können jedoch nicht in andere Monate übertragen werden.

Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Bonus sind ebenfalls steuerfrei, sofern sie innerhalb des Freibetrags von bis zu 2.000 Euro pro Monat liegen. Übersteigt die Sonderzahlung zusammen mit dem laufenden monatlichen Arbeitslohn diese Grenze, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig. Wichtig: Nur der Teil einer Sonderzahlung ist steuerfrei, der auf Zeiträume entfällt, für die die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.

Beispiel: Eine Ärztin verkauft zum 31. Dezember 2025 ihre Praxis an ihren Nachfolger. Ab Januar 2026 arbeitet sie in Teilzeit als angestellte Ärztin für 1.500 Euro monatlich weiter. Die Regelaltersgrenze erreicht sie im Februar 2026. Sie kann den monatlichen steuerlichen Freibetrag erst ab März 2026 in Anspruch nehmen.

Was gilt bei mehreren Arbeitgebern?

Wenn Ärzte nicht nur in einer Praxis, sondern in mehreren Praxen aushelfen und daher mehrere Arbeitgeber haben, sind Besonderheiten zu beachten. Denn die Steuerbefreiung kann bei mehreren parallelen Arbeitsverhältnissen im Rahmen der Lohnabrechnung nur bei einem Arbeitgeber angewendet werden. Der oder die Angestellte muss, sofern er/sie den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Ein Arbeitnehmer kann jedoch, wenn der monatliche Freibetrag in einem Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird, den verbleibenden Steuerfreibetrag aus der Aktivrente für das zweite Dienstverhältnis nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragen. Hierfür müssen in beiden Dienstverhältnissen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Aktivrente vorliegen.

Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, sie werden nicht in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen und erhöhen diesen nicht.

Wie sind die Werbungskosten anzusetzen?

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar. Wurde sowohl steuerfreier als auch steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen, sind die Werbungskosten entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird jedoch auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn die Aktivrente in Anspruch genommen wird.

Vorsorgeaufwendungen wie beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zu den Versorgungswerken, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Was bekommt die Sozialversicherung?

Wichtig ist, dass sich die allgemeinen Regelungen, wann und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge als Rentner abzuführen sind, durch die Aktivrente nicht geändert haben. Die Aktivrente ist eine rein steuerliche Regelung. Der Gesetzgeber hat auch klargestellt, dass die Steuerfreiheit der Einnahmen nicht automatisch zur Sozialversicherungsfreiheit führt.

So sind vom Bezieher einer Aktivrente weiterhin Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil zur gesetzlichen bzw. Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

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In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Altersrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Auf diese Freiheit können sie grundsätzlich auf Antrag verzichten und durch weitere Beitragszahlung ihre späteren Rentenansprüche erhöhen. Die bereits laufende Altersrente steigt dann jeweils zum 1. Juli des Folgejahres entsprechend der zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte. Unabhängig von der Entscheidung des Altersrentners muss der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil stets weiterzahlen.

Welche Regeln gelten für Versorgungswerke?

Ärzte sind in Deutschland in der Regel in einem berufsständischen Versorgungswerk (zugeordnet nach Kammerbezirk) pflichtversichert. Arbeiten Ärzte nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, ist fraglich, ob das jeweilige Versorgungswerk eine Weiterzahlung von Beiträgen und damit auch den entsprechenden Arbeitgeberzuschuss ermöglicht.

Die Satzungen der meisten Versorgungswerke sehen vor, dass mit Beginn der Rentenzahlung bzw. ab dem Monat vor Rentenbeginn die Beitragspflicht endet. Damit sind Einzahlungen während laufender Altersrente nicht vorgesehen beziehungsweise nicht möglich.

Ärzte, die über die Aktivrente nachdenken, sollten daher in einem ersten Schritt mit ihrem Versorgungswerk klären, ob ein Aufschub der Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk möglich ist. Denn manche Versorgungswerke ermöglichen einen Rentenaufschub, jedoch mit zeitlicher Begrenzung, beispielsweise um maximal drei Jahre oder bis zum 70. Lebensjahr.

Ist eine Zahlung in das Versorgungswerk nicht mehr möglich, ist der Arbeitgeberanteil an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Als Altersrentner bleibt der Arzt versicherungsfrei, sodass kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist.

Lohnt sich die Einzahlung in die DRV?

Ärzte, die auf diese Versicherungsfreiheit verzichten wollen, sollten mit der Deutschen Rentenversicherung Rücksprache halten. Denn Beschäftigte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung überhaupt nicht pflicht- oder freiwillig versichert waren, werden bei Aufnahme einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr rentenversicherungspflichtig, sondern sind rentenversicherungsfrei. Vorab sollte aber geprüft werden, welche zusätzlichen Rentenansprüche durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit überhaupt erworben werden können und ob dieser überhaupt sinnvoll ist.

Altersrentner sind auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch auch hier die Hälfte des Beitrages abzuführen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

Frank Oliver Gerlach, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Autor des Beitrags

© ETL ADVISION

Frank Oliver Gerlach ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im ETL ADVISION-Verbund aus Wiesbaden, spezialisiert auf Steuerberatung im Gesundheitswesen, ETL ADVISION GMP GmbH, info@gmp-content.de
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