Rentenbesteuerung

Karlsruhe weist mehrere Klagen ab

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KARLSRUHE. Die schrittweise Anhebung der Besteuerung aller Renten und Versorgungsbezüge ist verfassungsgemäß. Der Übergang zu einer komplett nachgelagerten Besteuerung verletzt nicht das Gleichheitsgebot, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Es wies unter anderem einen ehemaligen Chefarzt ab. Bereits 2002 hatte das Verfassungsgericht gerügt, dass Beamtenpensionen besteuert wurden, gesetzliche Renten und Leistungen berufsständischer Versorgungswerke dagegen überwiegend nicht.

Der Gesetzgeber reagierte darauf 2004 mit dem Alterseinkünftegesetz. Es sieht einen stufenweisen Übergang von der vor- zur nachgelagerten Besteuerung von 2005 bis 2040 vor. Wie jetzt schon die Beamtenpensionen werden dann auch Renten und Versorgungsbezüge regulär besteuert; dafür sind die Beiträge nicht mehr aus schon versteuerten Einkommen zu zahlen.

Mit seiner Beschwerde wandte sich dagegen unter anderem ein pensionierter beamteter Chefarzt. Er hatte zuvor als Angestellter gearbeitet und durfte daher auch als Beamter freiwillige Beiträge zur Ärzteversorgung zahlen. Die Leistungen der Ärzteversorgung wurden ab 2005 zur Hälfte besteuert.

Seine und zwei weitere Beschwerden wies das Bundesverfassungsgericht ab. Der Gesetzgeber setze mit dem Alterseinkünftegesetz einen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts um. Dabei habe er einen weiten Spielraum.

Dass die 2002 gerügten Ungleichbehandlungen bis 2040 übergangsweise fortbestehen, sei nicht zu beanstanden. Eine Neuberechnung für jeden einzelnen Rentner sei wegen des hohen Aufwands nicht erforderlich.

Der Vorwurf einer unzulässigen Doppelbesteuerung treffe ohnehin nicht zu. Denn der Arzt habe schon vor 2005 höhere unversteuerte Rentenbezüge erhalten, als er Beiträge aus versteuertem Einkommen entrichtet habe. (mwo)

Az.: 2 BvR 1961/10 und weitere

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