Tendenzbetrieb

Abtreibungsverbot: Teilerfolg für Chefarzt gegen katholischen Klinikträger

In zweiter Instanz hat die Klage eines Gynäkologen gegen einen katholischen Klinikträger in Lippstadt nun doch Erfolg. Zwar nur teilweise, der Mediziner ist aber dennoch „sehr erleichtert“.

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Hamm. Im Streit um ein Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt hat ein Chefarzt mit seiner Klage gegen den katholischen Krankenhausträger zumindest in Teilen einen Erfolg erzielt. In dem komplizierten Fall hob das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in zweiter Instanz ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Hamm in dem Bereich auf, der die Nebentätigkeit der Gynäkologen betrifft.

Das LAG prüfte in zwei Bereichen getrennt, wie der Vorsitzende Richter Guido Jansen schilderte. Die Klage des Mediziners Joachim Volz gegen eine Dienstanweisung des Trägers in Bezug auf seine Tätigkeit als angestellter Chefarzt des „Klinikum Lippstadt - Christliches Krankenhaus“ wies die Kammer ab. Diese Dienstanweisung des Arbeitgebers – sie lässt Abtreibungen nur in engen Ausnahmen zu – verstoße nicht gegen das Gesetz. Es sei auch eine legitime Unternehmensentscheidung, „bestimmte Leistungen im Betrieb nicht anzubieten.“

Ganz anders urteilte das LAG aber bei der Nebentätigkeit des Klägers. Hier sei die Anordnung des Klinikträgers als Arbeitgeber rechtswidrig. Volz betreibt auch noch eine Privatpraxis in Bielefeld und ist darüber hinaus am Klinikum Lippstadt auch ambulant in Nebentätigkeit als Frauenarzt im Einsatz. Es habe der Kammer „missfallen“, dass hier für die Nebentätigkeit ein absolutes Abtreibungsverbot vorgesehen war, betonte der Richter. Ein Abbruch sei auch nach Lehre der katholischen Kirche nicht in allen Fällen absolut untersagt. Das LAG ließ eine Revision beim Bundesarbeitsgericht nicht zu. (dpa)

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