Mit EU-Airlines sind Passagiere auf der sicheren Seite - bei Entschädigungen

Wer wegen Überbuchung oder Flugausfall am Boden bleibt, hat Anspruch auf eine Barentschädigung von der Airline. Das schreibt eine EU-Verordnung vor, die seit über vier Jahren gilt. Noch immer wird um ihre Auslegung vor Gericht gestritten.

Von Monika Peichl Veröffentlicht:
Ist der Anschlussflieger weg, haben Reisende unter Umständen Anspruch auf Ersatzleistungen.

Ist der Anschlussflieger weg, haben Reisende unter Umständen Anspruch auf Ersatzleistungen.

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Reisende erhalten je nach Flugstrecke 250 bis 600 Euro, wenn sie ihren gebuchten Flug nicht antreten können. Wird ihnen innerhalb gewisser Zeitspannen eine Ersatzbeförderung angeboten, gibt es die Hälfte des Betrags. Bei Verspätung müssen die Airlines die Passagiere betreuen und versorgen, falls nötig auch mit kostenlosen Übernachtungen, Bares wird jedoch nicht fällig.

Schwammige Formulierung ruft Gericht auf den Plan

Weil die Verordnung 261/2004 teilweise schwammig formuliert ist, mussten Gerichte Klarheit darüber schaffen, wann die Airlines zahlen müssen und wann nicht. Zwei wesentliche Streitpunkte hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) inzwischen entschieden: Die Geltung für Nicht-EU-Fluggesellschaften und bei Ausfall wegen technischer Defekte am Flugzeug. Ein weiteres Urteil steht an zur Frage, wie Verspätungen von Flugannullierungen abzugrenzen sind.

  • Geltung bei Nicht-EU-Fluggesellschaften: Wenn es sich um eine Airline aus der EU handelt, greift die EU-Verordnung auch dann, wenn eine Störung außerhalb Europas auftritt. Beispiel: Der Kunde bucht einen Flug mit einer deutschen Gesellschaft von Frankfurt nach Hongkong und zurück. Auf der Rückreise bleibt er am Boden, weil der Flug überbucht ist oder ausfällt. Dafür hat er Anspruch auf eine Barentschädigung. Fliegt der Kunde aber mit einer nicht-europäischen Airline, sieht die Sache anders aus. Dann gelten die EU-Vorschriften zwar für die Hinreise, weil der Abflug aus einem EU-Staat erfolgt. Für die Rückreise - also für Flüge, die in Nicht-EU-Ländern beginnen - greifen sie laut dem Urteil aber nicht. Denn außerhalb Europas sind nur die EU-Airlines an die Verordnung gebunden (Az.: C-173/07).

Professor Ronald Schmid, Luftverkehrsrechtler aus Wiesbaden, weist auf die negativen Konsequenzen für Fluggäste hin. Verbrauchern könne nunmehr eigentlich nur geraten werden, vorzugsweise mit EU-Carriern zu reisen oder zumindest Umsteigeflüge - bei denen es öfters zu Störungen kommt - möglichst zu meiden. Strande ein Kunde einer Nicht-EU-Gesellschaft beispielsweise an einem asiatischen Flughafen, müsse er die Reiseunterbrechung entschädigungslos hinnehmen und gegebenenfalls auch noch seine Hotelübernachtung selbst zahlen. "Das wird nicht selten eine höhere Summe ergeben als die, die man bei der Buchung vielleicht gespart hat", so Schmid.

Umsteigeflüge sollten gemieden werden.

  • Geltung bei technischen Defekten: Airlines können sich nicht mehr auf höhere Gewalt berufen, wenn ein Flugzeug wegen eines technischen Problems nicht losfliegt. Hier hat der EuGH festgestellt, dass sich ein Luftfahrtunternehmen für technische Probleme, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, nicht entlasten kann (Az.: C 548/07).Etwas anderes gilt nur, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände geltend machen kann, die nicht von ihr zu kontrollieren waren. Beispiel: Wenn eine Luftfahrtbehörde wegen erkannter Fabrikationsfehler eine Überprüfung aller Maschinen eines bestimmten Typs anordnet oder der Schaden durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursacht wurde.
  • Verspätung oder Flugausfall: Deutsche Amts- und Landgerichte haben sich schon mehrmals mit der Frage befasst, ob Passagiere bei großen Abflugverzögerungen Anspruch auf eine Barentschädigung haben. Bisher ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Manche Richter werteten Startverzögerungen von mehr als zwölf Stunden noch als bloße Verspätung, andere nahmen bei ähnlichem Sachverhalt bereits einen - entschädigungspflichtigen - Flugausfall an, auch wenn die erheblich verspätete Maschine mit der ursprünglichen Flugnummer startete. Wann das oberste EU-Gericht über diese Frage entscheidet, ist derzeit noch nicht bekannt.
  • Verspätete Zubringerflüge sind keine Nichtbeförderung Die Streitfrage, ob Ausgleichszahlungen fällig werden bei verpassten Anschlussflügen, ist vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden worden. Das Gericht befand, die EU-Verordnung definiere den Begriff der Nichtbeförderung als Weigerung der Airline, die Passagiere zu befördern. Finden sich Reisende zu spät für ihren Anschlussflug ein, weil der Zubringerflug nicht pünktlich ankam, liegt laut BGH keine verweigerte Beförderung vor (Az.: Xa ZR 113/08). Ob der EuGH das auch so sieht, ist noch offen.Die EU-Verordnung erstreckt sich nicht nur auf einzeln gebuchte Flüge, sondern auch auf Flüge bei Pauschalreisen. Wer als Veranstalterkunde am Boden bleibt, kann sich an die Fluggesellschaft oder an den Reiseveranstalter wenden. Reiserechtler Schmid empfiehlt, sich an die Airline zu halten, wenn es sich um eine deutsche handelt. Bei anderen Airlines könne es einfacher sein, sich mit Ansprüchen an den Veranstalter zu wenden, aus dessen Angebot das Reisepaket gebucht wurde. Allerdings: Beim Veranstalter gibt es keine Ausgleichszahlung, sondern nur eine - meist niedrige - Reisepreisminderung.
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