Urteil

Nicht weniger Rufbereitschaften für Teilzeit-Beschäftigte

Teilzeitkräfte haben keinen Anspruch darauf, seltener für Rufbereitschaftsdienste eingeteilt zu werden als Vollzeitkräfte. Das hat ein Gericht entschieden.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Praxischefs und Klinikleitungen können bei der Planung von Rufbereitschaftsdiensten für Teil- und Vollzeitkräfte dieselben Regeln ansetzen.

Sie dürfen Teilzeitkräfte also für dieselbe Anzahl von Rufbereitschaften pro Jahr einplanen wie ihre Vollzeitkräfte. Das geht aus einem nun veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts München hervor.

Geklagt hatte eine Flughafenmitarbeiterin, die mit 20 Wochenstunden am Ticket Counter arbeitet. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung sollte sie ebenso wie die Vollzeitkräfte des Flughafens insgesamt sieben Regel-Rufbereitschaften pro Zwölf-Monatsturnus leisten.

Ebenfalls geregelt über die Betriebsvereinbarung und den geltenden Tarifvertrag war die Vergütung der Rufbereitschaft mit beziehungsweise ohne Einsatz sowie die Verteilung der Dienste über die zwölf Monate.

Die Frau sah in der Regelung eine Benachteiligung von Teilzeitkräften, da sich die Rufbereitschaften nicht an den Arbeitszeiten ausrichten würden. Das sei eine Ungleichbehandlung im Sinne des Paragrafen 4 Absatz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).

Sie verlangte, dass die Rufbereitschaftsdienste entsprechend ihrer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden nach unten angepasst werden.

Zunächst noch Recht erhalten

In erster Instanz hatte sie mit diesem Ansinnen noch Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage aber nun ab. Ein Verstoß gegen Paragraf 4 Absatz 1 TzBfG liege nicht vor, so die Richter.

Nach eben besagtem Paragrafen darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen seiner Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer - "es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen", so das Gericht.

Eine Ungleichbehandlung werde insbesondere dann angenommen, wenn Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung die Dauer der Arbeitszeit sei. "Also allein die Unterschreitung einer bestimmten Arbeitszeitdauer zum Ausschluss von einer begünstigten Regelung führt", heißt es in dem Urteil.

Doch genau dies geschehe ja eben nicht: Alle Mitarbeiter hätten unabhängig von ihrer Arbeitszeit die gleiche Anzahl von Rufbereitschaften zu leisten und für alle würden dabei dieselben Vergütungsregelungen gelten.

Das Gericht folgte auch der Auffassung des beklagten Arbeitgebers, dass es viele Arbeitnehmer als angenehm und positiv ansehen dürften, wenn sie durch Rufbereitschaften eine zusätzliche Vergütung erlangen können. (reh)

Az.: 2 Sa 1/14

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