Privatmedizin

Nur korrekte Rechnung sichert die Vergütung

Nur eine gemäß GOÄ-Anforderungen korrekt erstellte Rechnung über die privat erbrachten Leistungen sichert den Vergütungsanspruch. Immer wieder kommt es vor, dass Ärzte nicht beachten, was alles auf der Rechnung stehen muss - und was nicht zwingend erforderlich ist.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:
Fehlerhafte Rechnung? Wenn Positionen fehlen, die die GOÄ verlangt, erlischt der Zahlungsanspruch des Arztes.

Fehlerhafte Rechnung? Wenn Positionen fehlen, die die GOÄ verlangt, erlischt der Zahlungsanspruch des Arztes.

© sjlocke/istock

NEU-ISENBURG. Paragraf 12 der GOÄ regelt umfassend die Rechungsstellung nach der Behandlung von Privatpatienten. Ein korrektes Vorgehen ist zum einen Voraussetzung dafür, dass der Privatpatient seine Kosten auch von seiner Versicherung erstattet bekommt.

Zum anderen ist sie auch die Voraussetzung dafür, dass der Arzt einen Rechtsanspruch auf Begleichung der Rechnung hat. Denn laut Paragraf 12 Absatz 1 GOÄ hat der Arzt erst dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn er dem zahlungspflichtigen Patienten eine der GOÄ entsprechende Rechnung gestellt hat.

Das bedeutet, dass der Arzt als Leistungserbringer die Paragrafen 1 bis 12 (mehr sind es nicht!) der GOÄ bei der korrekten Rechnungserstellung unbedingt zu berücksichtigen hat.

Immer wieder Formfehler

Formfehler, die häufig vorkommen, sind beispielsweise das Anschreiben der sogenannten Unzeitzuschläge zu den falschen Gebühren (GO-Nrn.). Wird zum Beispiel notfallmäßig in der Mittagspause, also außerhalb der Sprechstunde, ein EKG erstellt, wäre die Leistungskombination 1-7-651-A denkbar.

Der Zuschlag A wird in diesem Fall nicht anerkannt, weil er der falschen GO-Nr. zugeordnet ist. Dieser muss zwingend hinter der GO-Nr. 1 oder der GO-Nr. 7 stehen.

In Paragraf 12 ist ebenfalls festgelegt, dass zu jeder erhöhten Leistungsposition Begründungen für eine Faktorerhöhung (höher als 2,3) angeführt werden müssen. Ferner muss der rechnungsstellende Arzt die Begründungen für Patienten verständlich und nachvollziehbar formulieren.

Entscheidend ist natürlich die Frage, was denn eigentlich alles auf der Rechnung stehen muss. Hier gibt Absatz 2 des Paragrafen 12 eindeutig Auskunft: In der Rechnung müssen das Datum der Leistungserbringung, die Nummer der Leistungsposition und die Bezeichnung der einzelnen Leistung aufgeführt sein.

Hier kommt schon ein wichtiger und für viele Ärzte überraschender Punkt zum Vorschein. Es besteht keine Verpflichtung zur Verwendung des vollständigen und wortwörtlichen Textes der GOÄ.

Es reicht eine gekürzte im Grunde mit dem Leistungsinhalt übereinstimmende Formulierung. So kann anstatt des umfangreichen Textes der GO-Nr. 7 beispielsweise verwendet werden: "Fachspezifische Untersuchung".

Die GO-Nr. 204 "Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes...." wird zum "Druckverband". Die Faktorerhöhung ist anzugeben und natürlich der Betrag der einzelnen Leistung.

Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Leistungen ist der Minderungsbetrag nach Paragraf 6a anzugeben und bei Ersatz von Auslagen nach Paragraf 10 sind der Betrag und die Art der Auslage anzugeben.

Ausnahme Beihilfe

Damit ist alles aufgeführt, was auf eine Rechnung gehört, die den Anforderungen der GOÄ entspricht. Bemerkenswert: Die Diagnose ist kein zwingender Bestandteil der korrekt erstellten Rechnung nach GOÄ!

Das mag für viele Ärzte vielleicht überraschend sein, ist aber gerade deshalb wichtig, hervorzuheben. Häufig geäußerte Klagen von Patientenseite gehen nämlich genau in diese Richtung: "Meine Versicherung zahlt die Rechnung nicht, weil Sie vergessen haben die Diagnose zu vermerken".

Mit Ausnahme der Rechnung für Beihilfe-Versicherte muss die Privatrechnung nach GOÄ aber tatsächlich keine Diagnose enthalten.

Wenn ein Privatpatient die Diagnose auf der Rechnung unbedingt aufgeführt haben möchte, können Ärzte diesem Wunsch natürlich nachkommen.

Zuvor sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass wegen des Fehlens der Diagnose, die Rechnung als solche gemäß den Vorschriften der GOÄ nicht falsch ist und demzufolge auch keinen Formfehler enthält.

Dr. Dr. Peter Schlüter, Allgemeinmediziner in Hemsbach, hält seit über zwei Jahrzehnten Seminare zu EBM und GOÄ.

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Kommentare
Dr. Elisabeth Rowe 10.09.201419:38 Uhr

Begründung für Faktorerhöhung

"...Begründungen für eine Faktorerhöhung (höher als 2,3) angeführt werden müssen. Ferner muss der rechnungsstellende Arzt die Begründungen für Patienten verständlich und nachvollziehbar formulieren...."
In der Prxis kommt es immer wieder vor, daß Versicherungen schreiben, daß die Begründung nicht ausreichend sei und auf den Patienten bezogen sein muß.
Z.B. 1(Faktor 3,5 . erhöhter Aufwand wegen Beratung zu verschiedenen Diagnosen") oder 5 (3,5 aufwendig wegen Erhebung einer Vielzahl von Befunden" --- solche Rechnungen werden von den Versicherungen oder Beihilfen öfter reklamiert. Regelmäßig schreibe ich: "... Wie bereits aus der Rechnung hervorgeht, bestand erhöhter Aufwand wegen...." - und dann wird es plötzlich erstattet. Welche Handhabe hat man als Azrt gegen solches Gebaren von Versicherungen? Der Patient durchschaut das oft nicht und meint, den Arzt, der "schnell mal eine Begründung schreibt", besser händeln zu können als seine Versicherung. Funktioniert auch oft.
Was meinen Sie dazu?

Dr. Elisabeth Rowe 10.09.201419:27 Uhr

vollständiger GOÄ-Text

"..Es besteht keine Verpflichtung zur Verwendung des vollständigen und wortwörtlichen Textes der GOÄ..."
Können Sie hierfür einen Quelle angeben, die bei Streitigkeiten mit Patienten oder deren Versicherung zitiert werden kann?
Vielen Dank.

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