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Wirtschaftlichkeit

PKV hat kein Recht auf Rabatt für Lifestyle-Arznei

Auch die PKV partizipiert an sozialrechtlich vorgesehenen Herstellerrabatten. Allerdings nicht über die Leistungspflicht der GKV hinaus.

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Karlsruhe. Pharmahersteller müssen privaten Krankenversicherern und anderen Kostenträgern keine Herstellerrabatte auf sogenannte Lifestyle-Arzneimittel gewähren. Den Rabatt gibt es nur für Medikamente, die vom Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.

Im Streitfall hatte ein privater Krankenversicherer von einem Arznei-Importeur verlangt, dass er verschiedene als Lifestyle-Arznei eingestufte Medikamente rabattiert an seine Versicherten abgibt. Voraussetzung hierfür sei nur, dass eine Krankenkasse die Kosten des Medikaments übernimmt oder erstattet.

Erfolgreiche Klage

Der Importeur sah das anders. Seine Klage hatte durch alle Instanzen Erfolg. Laut Arzneimittelrabattgesetz greife der Herstellerrabatt nur für diejenigen verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die auch zu Lasten der gesetzlichen Kassen abgegeben werden können.

Das ergebe sich schon daraus, dass das Arzneimittelrabattgesetz „ohne Einschränkung“ auf die sozialrechtlichen Vorschriften verweise, so der BGH. Vorgesehen sei lediglich, dass auch PKV-Anbieter, Beihilfe und weitere Kostenträger „entsprechend“ an diesen Abschlägen teilhaben.

Der mit dem Herstellerrabatt verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Hersteller und Händler sei auch nur insoweit gerechtfertigt, „als der Gesetzgeber eine Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für geboten erachtet hat“. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 247/19

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