Pfändungsschutz ab Januar nur noch auf P-Konten

NEU-ISENBURG (reh). In Sachen Pfändungsschutz für Kontoguthaben tickt die Uhr: Ab dem 1. Januar 2012 wird der Pfändungsschutz nämlich nur noch auf dem so genannten Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt. Darauf weist die Deutsche Kreditwirtschaft hin.

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Der Grund: Zum 31. Dezember 2011 laufe die gesetzliche Übergangsregelung aus, nach der alternativ auch Pfändungsschutz nach altem Recht ohne P-Konto in Anspruch genommen werden könne, heißt es in der Pressemitteilung der Deutschen Kreditwirtschaft.

Auch der gesetzliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen, wie Rente oder Arbeitslosengeld II und Kindergeld werde ab Januar nur noch auf P-Konten gewährt. Zudem würden bisherige gerichtliche Freigabebeschlüsse für Girokonten, die nicht als P-Konto geführt würden, Anfang des Jahres ihre Wirkung verlieren.

Rechtzeitig Umwandlung auf P-Konto beantragen

Bank- oder Sparkassenkunden, die von einer Pfändung bedroht sind, sollten daher rechtzeitig vor dem Jahreswechsel die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto beantragen.

Dabei ist - je nach Lebenssituation - eine Erhöhung des monatlichen Grundfreibetrages auf dem P-Konto von 1028,89 Euro möglich - etwa wenn eine Pflicht zu Unterhaltszahlungen besteht.

Hierzu ist laut der Deutschen Kreditwirtschaft bei der Bank oder Sparkasse eine Bescheinigung vorzulegen, mit der zum Beispiel Unterhaltsverpflichtungen oder auch der Eingang von Kindergeld auf dem Konto nachgewiesen werden.

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