Verordnungen
Praxisbesonderheiten werden erst bei neuen Vereinbarungen abgeschafft
Ärztinnen und Ärzte sind weiterhin vor Regressen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen geschützt, wenn sie Arzneimittel mit anerkannter Praxisbesonderheit verordnen. Welche das sind, zeigt eine Übersicht des GKV-Spitzenverbands.


