Privatversicherer schließen atomare Risiken aus
Bei bleibenden körperlichen Schäden durch nukleare Strahlung können Helfer kaum auf private Versicherer setzen. Hilfe kommt aber von der Berufsgenossenschaft.
KÖLN (akr). Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherer zahlen nicht für Schäden aufgrund von Strahlenbelastungen, wie sie nach einer Havarie in einem Atomkraftwerk wie jetzt in Japan entstehen können.
Sind Ärzte aber für eine Hilfsorganisation beruflich oder ehrenamtlich in der Krisenregion unterwegs und werden verstrahlt, erhalten sie oder schlimmstenfalls ihre Hinterbliebenen eine Entschädigung der Berufsgenossenschaft oder der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei bleibenden körperlichen Schäden oder Invalidität aufgrund mittelbarer oder direkter nuklearer Strahlung nützt eine private Police nichts. "Atomare Risiken sind ausgeschlossen", sagt Katrin Rüter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Würde ein Arzt in Japan aufgrund der radioaktiven Verseuchung sterben, würden die Hinterbliebenen aber Leistungen aus der Risikolebensversicherung oder einer kapitalbildenden Police erhalten.
Das zumindest sehen die Musterbedingungen des GDV vor, an die sich viele, aber nicht alle Anbieter halten. Die Versicherer würden leisten, weil die Verstrahlung Folge einer Kettenreaktion nach einer Naturkatastrophe ist.
Ärzte, die im Krisengebiet helfen und infolge dessen durch radioaktive Stoffe vergiftet oder verstrahlt werden, können mit Zahlungen aus den gesetzlichen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen rechnen. "Es kommt aber immer auf den Einzelfall an", sagt Stefan Boltz, Sprecher der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Wer hauptberuflich im Ausland tätig ist, ist grundsätzlich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankkeiten abgesichert.
Die Vergiftung etwa durch Plutonium bei Aufräumarbeiten würde die Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall werten. Bekommt der Beschäftigte aufgrund der Strahlenbelastung Jahre später Krebs, könnte das als Berufskrankheit anerkannt werden.
"Das nachzuweisen ist aber nicht ganz einfach", sagt der Sprecher. Zu den spektakulären Fällen, bei denen die Berufsgenossenschaften Strahlenschäden anerkannt haben, gehört die Entschädigung für ehemalige Arbeiter der Uranabbauanlage in Wismuth.
Haftungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bestehen bei einer Verstrahlung nicht. Denn der Arbeitgeber zahlt die Beiträge zur Berufsgenossenschaft, um von der Haftung freigestellt zu werden.
Ehrenamtlich in Krisengebieten tätige Ärzte und andere Helfer sind über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, die analoge Leistungen bieten. Sie leistet nicht nur bei unentgeltlichen Diensten für die Allgemeinheit im Inland, sondern auch bei Auslandseinsätzen.