Folge 34

Rolle rückwärts beim Unterhalt: Neue Familie zählt nicht

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Partner können nach der Scheidung von ihrem früheren Ehegatten künftig mehr Geld erwarten. Möglich macht das ein neues Urteil, das bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs die neue Familie außer Betracht lässt.

Von Stephan Anft und Sacha Feller

Mit dem Anfang 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts wollte der Gesetzgeber nicht nur das Kindeswohl stärken, sondern auch sogenannte Zweitfamilien wirtschaftlich entlasten. So sollte es einem unterhaltspflichtigen Arzt nach einer Ehescheidung möglich sein, eine neue Familie zu gründen.

 Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 918/10) führt jetzt dazu, dass die geschiedene Ehefrau nun mehr Geld vom Ex-Gatten erhält.

Hatte der Arzt wieder geheiratet, entstanden für ihn regelmäßig weitere Unterhaltsverpflichtungen - besonders gegenüber seiner neuen Ehefrau, sofern diese wegen der Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.

Daher musste der Arzt von seinem monatlichem Einkommen sowohl die neue Familie finanzieren als auch für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau aufkommen. Mit Gründung einer neuen Familie war es dem Arzt möglich, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau erheblich zu reduzieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau die neue Familie des Arztes nicht berücksichtigt werden darf. Entgegen der Intention des Gesetzgebers wird die Ex-Gattin dadurch gegenüber der neuen Ehefrau des Arztes vorrangig behandelt. Somit kann sie höhere Unterhaltsleistungen beanspruchen.

Dazu ein Beispiel: Das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen des Arztes beträgt 5.000 Euro. Die neue Ehefrau verdient jeden Monat 500 Euro netto, und das Einkommen der geschiedenen Ehefrau beläuft sich regelmäßig auf 800 Euro im Monat.

Die seit 2008 vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vorgenommene Dreiteilung des verfügbaren Einkommens führt letztendlich zu einem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in Höhe von 1.300 Euro. Bleiben nun aufgrund der neuen Berechnung die Einkünfte der neuen Ehefrau außer Betracht, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau von rund 2.100 Euro.

Stephan Anft ist Fachanwalt für Familienrecht bei Haibach Rechtsanwälte, Gießen und Frankfurt. Sacha Feller ist in derselben Sozietät als Fachanwalt für Erbrecht tätig. www.haibach.com

Rechtsanwalt Rudolf Haibach beantwortet Lesern der "Ärzte Zeitung" Fragen zur Trennung im Scheidungsforum: www.aerztezeitung.de/community/forums/47.aspx

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