BFH-Urteil

Steuerauskunft von Dritten nur die Ausnahme

Ermittelt das Finanzamt, ist zuerst der Steuerpflichtige selbst zu fragen, so der Bundesfinanzhof.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Finanzämter dürfen nicht hinter dem Rücken Steuerpflichtiger Auskünfte von Dritten einholen.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind Auskunftsersuchen an Dritte erst dann zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Kooperation mit dem Steuerpflichtigen selbst nicht zufriedenstellend klären lässt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.

Er gab damit einem Kaufmann aus Sachsen-Anhalt recht. Von einem Geschäftspartner hatte er neben den regulären Rechnungsbeträgen "Ausgleichszahlungen" erhalten. Ohne dass der Kaufmann dies wusste, fragte das Finanzamt bei einem anderen Geschäftspartner an, ob er ebenfalls Zusatzzahlungen leiste.

Mit seiner Klage will der Kaufmann festgestellt wissen, dass das Auskunftsersuchen rechtswidrig war. Dies sei geschäftsschädigend.

Der BFH gab ihm recht. Die Finanzbehörde dürfe sich erst dann an Dritte wenden, wenn sie es "aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird", so der Leitsatz des Münchener Urteils.

"Vor dem Auskunftsersuchen an Dritte ist im Regelfall der Steuerpflichtige zu befragen." (mwo)

Az.: X R 4/14

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