Arzt zu schnell unterwegs

Tempoverstoß bei privater Notfallfahrt nicht immer straffrei

Ein Arzt verzichtet bei einem Notfall seiner Frau darauf, einen Rettungswagen zu rufen und bringt sie selbst ins Krankenhaus – fährt allerdings zu schnell und wird geblitzt. Der Tempoverstoß bleibt nicht ungeahndet.

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Weil ein Krankenwagen in der Corona-Pandemie aufwändig hätte desinfiziert werden müssen, hat ein Arzt seine Frau selbst ins Krankenhaus gefahren – zu schnell. (Symbolbild)

Weil ein Krankenwagen in der Corona-Pandemie aufwändig hätte desinfiziert werden müssen, hat ein Arzt seine Frau selbst ins Krankenhaus gefahren – zu schnell. (Symbolbild)

© TimSiegert-batcam / stock.adobe.com

Düsseldorf. Bei Notstandslagen kann der Staat darauf verzichten, Temposünder zu bestrafen – zum Beispiel dann, wenn in einem privaten Auto Verletzte oder Kranke gefahren werden, um sie zu retten. Doch das gilt erst dann, wenn alle anderen Mittel zur Rettung nicht zur Verfügung standen.

Wer im Notfall darauf verzichtet, überhaupt einen Rettungswagen zu rufen, geht deshalb nicht straffrei aus, wenn er zu schnell fährt und dabei erwischt wird. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, auf das der ADAC hinweist.

40 km/h zu schnell

In dem Fall ging es um einen Arzt, der außerorts 40 km/h zu schnell gefahren und geblitzt worden war. Seinen Einspruch gegen das Bußgeld begründete er damit, dass er seine schwangere Frau ins Krankenhaus fuhr, die in einem lebensbedrohlichen Zustand gewesen sei.

Und da in der Corona-Pandemie ein Krankenwagen besonders aufwändig desinfiziert werden muss, würden dadurch Kapazitäten gebunden. Zudem wisse er als Arzt, dass es bis zum Eintreffen des Krankenwagens mindestens 15 Minuten gedauert hätte. Mit dem Privatauto sei er schneller gewesen.

Die Sache ging vor Gericht - und dort verlor der Arzt. Zwar kann von der Ahndung eines Tempoverstoßes abgesehen werden, wenn eine Notstandslage gegeben war. Doch eine solche sah das OLG hier nicht.

Rettungswagen gewährleistet optimale Versorgung

Der Tempoverstoß wäre auch erst dann ein geeignetes Mittel gewesen, wenn alle anderen Mittel nicht verfügbar gewesen wären. Hier hatte der Fahrer aber darauf verzichtet, den Krankentransport überhaupt anzufordern.

Das Argument, der Krankenwagen brauche viel länger als der Arzt im Privatauto, überzeugte das Gericht nicht. Denn es wäre bei einer lebensgefährlichen Situation kein Krankentransport, sondern ein Rettungswagen geschickt worden - und aufgrund von Sonderrechten hätte dieser schnell vor Ort sein können.

Auch weil die Versorgung über den Rettungsdienst nach Ansicht des OLG in jedem Fall besser gewesen wäre, verneinte es in diesem Fall einen Notstand und entschied, ein Tempoverstoß bei Privatfahrten sei nur in absoluten Ausnahmefällen hinnehmbar.

Auch die Argumentation der zeitaufwändigen Desinfektion überzeugte die Richter nicht: Das Leben eines Menschen könne nicht mit Hygienemaßnahmen aufgewogen werden. (dpa/tmn)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 RBs 13/21

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