Regress

Trotz Prüfankündigung gilt Verjährungfrist

Zwei Jahre läuft die Verjährungsfrist für Arzneimittelregresse. Danach können sich Ärzte auf der sicheren Seite fühlen - es sei denn, sie werden zuvor ausführlich über den Grund für eine Verzögerung informiert, urteilte jetzt das BSG.

Veröffentlicht:

KASSEL (mwo). Die zweijährige Verjährungsfrist für den Regress bei Ärzten wird durch eine bloße Prüfankündigung nicht gehemmt. Der Prüfungsausschuss muss vielmehr zutreffende Gründe mitteilen, warum er die Prüfung nicht früher abschließen kann, hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung geurteilt.

Früher nahmen die Prüfgremien einzelne Ärzte in der Regel nach einem Prüfantrag der Krankenkassen unter die Lupe. Nach der Rechtsprechung des BSG war die früher vierjährige Verjährungsfrist für den Regress durch einen solchen Prüfantrag unterbrochen.

Seit Anfang 2000 ist ein solcher Prüfantrag aber nur noch in Ausnahmefällen erforderlich, etwa beim Off-Label-Use, über den nur die Krankenkasse Bescheid wissen kann. In zwei Fällen hatte das BSG daher zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen nunmehr die Verjährungsfrist gehemmt ist.

Im ersten Fall hatten eine Krankenkasse und der Prüfungsausschuss lange Zeit gestritten, ob eine Richtgrößenprüfung oder nur eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten fällig ist. Der Prüfungsausschuss teilte der betroffenen Gemeinschaftspraxis mit, die Wirtschaftlichkeitsprüfung werde zurückgestellt, bis über die gegebenenfalls vorrangige Richtgrößenprüfung entschieden ist.

Schließlich erhob der Prüfungsausschuss Regress auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Nach Überzeugung des Beschwerdeausschusses war die Grundlage hierfür aber inzwischen verjährt.

Wie nun das BSG entschied, war hier die Verjährung aber gehemmt. Eine Verjährungsfrist könne nicht laufen, solange Beteiligte miteinander verhandeln. Allerdings seien hier die Ärzte nur indirekt über ihre KV beteiligt.

Daher müssten sie "deutlich" darüber informiert werden, warum eine bestimmte Prüfung noch zurückgestellt wird. Dies sei hier geschehen.

Im zweiten Fall hatte der Prüfungsausschuss Rheinland-Pfalz eine Gemeinschaftspraxis lediglich informiert, dass eine Prüfung beabsichtigt ist. Warum sie nicht sofort begonnen und zeitnah abgeschlossen wird, erfuhren die Ärzte nicht.

Daher wurde hier die Verjährung nicht unterbrochen, urteilte das BSG. Auch ein unnötiger Prüfantrag der Krankenkasse hemme die Frist nicht mehr.

Az.: B 6 KA 27/11 R und B 6 KA 45/11 R

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