Urteil gegen Hausarztvertrag der Barmer
WEIMAR (dür). Der Barmer Hausarztvertrag ist auch nach Auffassung des Thüringer Landessozialgerichts kein integrierter Versorgungsvertrag auf der Basis des Paragrafen 140 a SGB V. Das Zusammenwirken von Hausärzten und Apothekern stelle keine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten im Sinne des SGB V dar, so die Richter.