Wer die Details der Steuer kennt, profitiert

Ein knapper Monat bleibt noch, um sich für die Abgeltungssteuer richtig aufzustellen. Wer dabei auch die kleinen Änderungen der Steuerreform kennt, kann sich trotz Finanzkrise gut rüsten.

Von Jürgen Lutz Veröffentlicht:

Dabei sind die Zeiten nicht dazu angetan, Vertrauen in die Finanzmärkte zu entwickeln. Dennoch: Wer langfristig denkt, für den könnte diese Krise eine gute Gelegenheit sein. Allerdings nur, wenn er die Details der Steuerreform kennt. Denn wie die bisherigen Folgen unserer Serie zur Abgeltungssteuer gezeigt haben, die neue Steuer lässt kaum eine Anlageform unberührt: Ob Aktien, Fonds, Anleihen, Zertifikate oder Lebensversicherungen - die Erträge all dieser Anlagen werden durch die Abgeltungssteuer beeinflusst. Was weniger oft in den Blick rückt, aber eben wichtig ist, sind die kleinen Veränderungen rund um die Abgeltungssteuer.

  • Sparerpauschbetrag Der Sparerpauschbetrag in Höhe von 750 Euro plus 51 Euro für pauschale Werbungskosten pro Person bleibt erhalten. Für Verheiratete beträgt er 1602 Euro. Allerdings bezieht der Freibetrag jetzt nicht nur Zinserträge und die Hälfte der Dividenden ein, sondern Zinsen, die gesamten Dividenden sowie die Kurspapiere mit Wertpapieren, falls letztere nach dem 1. Januar 2009 gekauft werden. Außerdem können Anleger nicht mehr ihre tatsächlichen Werbungskosten - etwa für Fahrten zu Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften - geltend machen, sondern nur noch die Pauschale von 51 Euro. Damit ergibt sich ein Freibetrag von 801 Euro, der ab dem 1. Januar offiziell Sparerpauschbetrag heißen wird. Faktisch bedeutet dies nichts anderes als eine erhebliche Kürzung des bisherigen Sparerfreibetrags.
  • Freistellungsauftrag Auch den Freistellungsauftrag wird es weiterhin geben. Auf ihn zu verzichten, wäre unklug, denn auf diese Weise können Sparer und Anleger Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bis zu 801 Euro im Voraus von der Steuer freistellen - das heißt: Bis zur Höhe dieses Betrags führen die Banken keine Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab. Natürlich kann man sich auch über die Steuererklärung das Geld vom Fiskus zurückholen, doch wäre das mit Aufwand verbunden, den man sich sparen kann. Dabei kann der Freibetrag von 801 Euro auch in Zukunft auf mehrere Institute verteilt werden.
  • Verluste bei einer Bank

Den Freistellungsauftrag gibt es auch noch 2009.

Auch ab dem Jahr 2009 können Anleger - mit gewissen Einschränkungen (siehe nächsten Punkt) - Verluste weiterhin mit ihren Gewinnen verrechnen, wenn diese bei ein und derselben Bank anfallen. Die Bank bildet einen so genannten Verlustverrechnungstopf, in dem die Verluste gesammelt werden, und verrechnet diese mit den Gewinnen. Sind die Verluste größer als die Gewinne, wird der "Überschuss" ins nächste Jahr vorgetragen.

  • Verlustverrechnung mit Aktien Ab 2009 wird es de facto zwei Töpfe für die Verlustverrechnung geben: einen für Verluste aus Aktiengeschäften und einen für solche aus anderem Kapitalvermögen. Das bedeutet, dass Verluste mit Einzelaktien nur mit Gewinnen aus Einzelaktien verrechnet werden können. Verluste aus anderem Kapitalvermögen können indes auch mit Gewinnen anderer Kapitalvermögen verrechnet werden - etwa der Verlust aus einem Fondsinvestment mit dem Gewinn eines Anleihegeschäfts. Der Staat möchte so vermeiden, dass er die Lasten aus schlechten Börsenphasen trägt, will aber bei den guten Phasen gerne mitverdienen.
  • Verrechnung von Altverlusten So genannte Altverluste, die bis Ende 2008 realisiert und deklariert wurden, können Anleger bis zum Jahr 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen, etwa Aktien oder Fonds, verrechnen. Diese Verluste haben Vorrang vor dem Verlustverrechnungstopf, den die Bank ab 2009 führen muss. Nach dem Jahr 2013 lassen sich Altverluste nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verkaufen. Darunter fallen etwa Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, Edelmetallen oder Kunstgegenständen innerhalb der jeweiligen Spekulationsfrist.
  • Verrechnung bei zwei Banken

Auf Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne wird Abgeltungssteuer fällig, sobald der Freistellungsauftrag überschritten wird. Wer Konten oder Depots bei mehreren Banken unterhält und ab 2009 Verluste bei einer Bank erleidet, muss selbst aktiv werden, wenn diese Verluste mit den Gewinnen verrechnet werden sollen. In diesem Fall müssen Anleger bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres bei der Bank eine Bestätigung über ihre Verluste anfordern. Dann werden Gewinne und Verluste in der Steuererklärung angegeben.

  • Freistellung nicht ausgeschöpft

Wer Konten oder Wertpapierdepots bei mehreren Banken unterhält, sollte darauf achten, dass die Freistellungsaufträge optimal verteilt sind. Wenn dennoch eine Bank wegen ungünstiger Verteilung der Freibeträge Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte abführt, obwohl der Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person nicht ausgeschöpft ist, bleibt nichts anderes, als das Geld über die Steuererklärung wieder hereinzuholen.

Finanzinnovationen werden besser gestellt

Die Erträge von Garantiezertifikaten, Niedrigkupon-Anleihen und anderen so genannten Finanzinnovationen mussten Anleger bisher unabhängig von der Haltedauer mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern.

Hintergrund ist, dass die Finanzverwaltung die Einkünfte daraus wie sichere Zinseinkünfte behandelte. Mit dieser Schlechterstellung ist es ab dem 1. Januar 2009 vorbei: Dann zahlen sie auf solche Finanzinnovationen, wie auf andere Wertpapiere auch, nur die Abgeltungssteuer in Höhe von 26,38 Prozent zuzüglich eventueller Kirchensteuer.

Fragen zur Abgeltungssteuer?

Wen noch Fragen zur Abgeltungssteuer umtreiben, dem stehen zwei Experten unserer kostenlosen Hotline zur Seite. Der Service ist offen für alle registrierten Mitglieder medizinischer Fachkreise.

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