Alkoholsucht

Einweisung nur bei psychischer Erkrankung

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KARLSRUHE. Alkoholkranke dürfen nicht allein wegen ihrer Alkoholsucht gegen ihren Willen in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht werden.

Eine Zwangsunterbringung ist nur dann zulässig, wenn der Alkoholismus "im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht" oder wenn die Sucht ein entsprechendes Ausmaß erreicht hat, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im entschiedenen Fall geht es um einen unter Betreuung stehenden, seit vielen Jahren alkoholkranken Mann. Es kam zu wiederholten Delirien und Stürzen, bei denen er sich verletzte. Auch mehrere Aufenthalte in betreuten Wohngruppen und Kliniken konnten häufige Krampfanfälle und zwei Suizidversuche nicht verhindern. Der Betreuer des Mannes beantragte schließlich die geschlossene Unterbringung.

Gutachter waren sich nicht einig. Einer lehnte eine Zwangseinweisung ab, ein anderer befürwortete sie unter Hinweis auf "hirnorganische Wesensveränderungen" sowie Folgeschäden wie eine Leberzirrhose.

Das Landgericht genehmigte eine einjährige Unterbringung; dies hob der BGH nun jedoch auf. Auch eine zulässige und medizinisch sinnvolle Unterbringung dürfe nicht gegen den freien Willen des Betreuten angeordnet werden.

Alkoholismus sei für sich genommen weder eine psychische Krankheit noch eine geistige oder seelische Behinderung. Auch die bloße Rückfallgefahr begründe keine Unterbringung. Hier sei nicht ausreichend geprüft worden, inwieweit der 51-Jährige noch einen freien Willen bilden könne. Bestehe ein freier Wille, stehe es ihm auch frei, "Hilfe zurückzuweisen", betonten die Karlsruher Richter. Dies soll das Landgericht nun näher klären. (fl/mwo)

Bundesgerichtshof

Az.: XII ZB 95/16

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