Alkoholsucht

Einweisung nur bei psychischer Erkrankung

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KARLSRUHE. Alkoholkranke dürfen nicht allein wegen ihrer Alkoholsucht gegen ihren Willen in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht werden.

Eine Zwangsunterbringung ist nur dann zulässig, wenn der Alkoholismus "im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht" oder wenn die Sucht ein entsprechendes Ausmaß erreicht hat, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im entschiedenen Fall geht es um einen unter Betreuung stehenden, seit vielen Jahren alkoholkranken Mann. Es kam zu wiederholten Delirien und Stürzen, bei denen er sich verletzte. Auch mehrere Aufenthalte in betreuten Wohngruppen und Kliniken konnten häufige Krampfanfälle und zwei Suizidversuche nicht verhindern. Der Betreuer des Mannes beantragte schließlich die geschlossene Unterbringung.

Gutachter waren sich nicht einig. Einer lehnte eine Zwangseinweisung ab, ein anderer befürwortete sie unter Hinweis auf "hirnorganische Wesensveränderungen" sowie Folgeschäden wie eine Leberzirrhose.

Das Landgericht genehmigte eine einjährige Unterbringung; dies hob der BGH nun jedoch auf. Auch eine zulässige und medizinisch sinnvolle Unterbringung dürfe nicht gegen den freien Willen des Betreuten angeordnet werden.

Alkoholismus sei für sich genommen weder eine psychische Krankheit noch eine geistige oder seelische Behinderung. Auch die bloße Rückfallgefahr begründe keine Unterbringung. Hier sei nicht ausreichend geprüft worden, inwieweit der 51-Jährige noch einen freien Willen bilden könne. Bestehe ein freier Wille, stehe es ihm auch frei, "Hilfe zurückzuweisen", betonten die Karlsruher Richter. Dies soll das Landgericht nun näher klären. (fl/mwo)

Bundesgerichtshof

Az.: XII ZB 95/16

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 06.06.201614:27 Uhr

Juristischen Risiken und Nebenwirkungen bei "Alkoholismus" - "Irren ist menschlich" (K. Dörner)

Diese BGH-Entscheidung beruht auf krassen medizinisch-juristischen Fehlannahmen des Bundesgerichtshofs und ist nur mit weitgehender medizinischer Ignoranz von Juristen zu erklären.

Im § 1906 BGB steht wörtlich:
"Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann..."

Absatz 3 § 1906 BGB fasst das Ganze noch wesentlich schärfer:
"(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt."

Hierbei wird in Absatz (1) u n d (3) nicht nur auf eine manifeste Krankheit, sondern bereits auf einen "drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden" abgehoben. Wenn dann noch Juristen auf den medizin-bildungsfernen Ansatz kommen, "Alkoholismus" ausdrücklich nicht als Krankheit, nicht mal als "erheblichen gesundheitlichen Schaden" und nicht als Sucht- und Abhängigkeitserkrankung betrachten zu wollen, kann man nur noch mit dem Kopf schütteln.

Nach ICD-10 GM 2016 des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums für Gesundheit, sind in der offiziellen Nomenklatur Alkoholismus-bezogen
1. Alkoholabusus (F10.1+G)
2. Alkoholabusus mit Entzug (F10.3+G)
3. Alkoholbedingte Verhaltensstörung (F10.9+G)
4. Alkoholentzugsdelirium (F10.4+G)
5. Alkoholismus (F10.2+G)
6. Alkoholkrankheit (F10.2+G)
7. Alkoholrausch (F10.0+G)
als Krankheitsentitäten aufgeführt.

Selbst der banale, für Juristen leicht zugängliche "Alkoholkater" (F10.0+G) ist ein eigenständiges Krankheitsbild.

Bereits in einer älteren Publikation mit dem Titel "Die Erfassung
alkoholbedingter Sterbefälle in der Todesursachenstatistik 1980 bis 2005" von S. P. Rübenack et al. wurde festgehalten: "Zwischen 1980 und 2005 hat sich die Zahl der jährlich an alkoholbedingten Krankheiten Verstorbenen in Deutschland von 9.042 auf 16.329 erhöht. Damit liegt die absolute Zahl der alkoholbedingten Sterbefälle inzwischen auf einem höheren Niveau als die der Sterbefälle durch vorsätzliche Selbstbeschädigung und tödliche Verkehrsunfälle zusammen".
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Gesundheitswesen/AlkoholSterbefaelle.pdf?__blob=publicationFile

Wenn der BGH doch wenigstens hausärztlichen Sachverst

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