Medizinstudium

NC kommt auf Prüfstand

Ist der Numerus clausus noch zeitgerecht? Diese Frage beschäftigt bald das Bundesverfassungsgericht.

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KARLSRUHE. Der Numerus clausus beim Studium der Humanmedizin ist dem Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung wert. Diese ist am 4. Oktober, teilten die Karlsruher Richter mit. Verhandelt werden zwei Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Dies ist der Auffassung, dass auch mit durchschnittlichen Abiturnoten zumindest nach angemessener Wartezeit ein Medizinstudium möglich sein muss.

Derzeit werden 20 Prozent der Studienplätze an die Bewerber mit den besten Abiturnoten vergeben, weitere 20 Prozent nach der Wartezeit. 60 Prozent der Plätze vergeben die Universitäten selbst.

Trotz Ärztemangels und steigender Bewerberzahlen wurden die Kapazitäten der Universitäten in der Vergangenheit kaum ausgebaut. Zum Wintersemester 1994/95 gab es noch 7366 Studienplätze für 15.753 Bewerber (47 Prozent), zum Wintersemester 2014/15 waren es nur 9001 Studienplätze für 42.999 Bewerber (21 Prozent). In der "Wartezeitquote" müssen Bewerber inzwischen 15 Semester auf ihren Studienplatz warten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich 1977 mit der Studienplatzvergabe beschäftigt und verlangt, dass die Universitäten sämtliche Kapazitäten ausschöpfen. Die Auswahl müsse "nach sachgerechten Kriterien" erfolgen und jedem hochschulreifen Bewerber die Chance auf einen Studienplatz eröffnen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält diese Voraussetzungen nicht für erfüllt. Wegen fehlender Vergleichbarkeit der bundesweiten Abiturnoten fordert es eine "Länderquote", zudem Änderungen auch bei den Wartezeiten.

Vor allem aber werde durch das derzeitige Auswahlsystem die Abiturnote überbetont. Das gelte auch bei der Vergabe durch die Hochschulen. Viele Bewerber seien so faktisch vom Medizinstudium ausgeschlossen.Auch der "Masterplan Medizinstudium 2020" sieht vor, dass bei der Auswahl von Bewerbern künftig mehr Fokus auf andere Faktoren gelegt wird.

Das Bundesverfassungsgericht kündigte an, es werde deshalb nicht nur die bundesweite Vergabe durch die Dortmunder Stiftung für Hochschulzulassung unter die Lupe nehmen, sondern auch die Auswahlkriterien der Hochschulen.(mwo)

Bundesverfassungsgericht, Verhandlung am 4. Oktober 2017,

Az.: 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14

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