Stadt kann für Studibude keine Steuern verlangen

KOBLENZ (dpa/eb). Im Herbst fangen wieder viele Abiturienten an zu studieren. Ein Urteil könnte manchen angehenden Akademikern Geld sparen. Denn ein Student, der seinen Hauptwohnsitz bei seinen Eltern hat, muss nach einem am Freitag veröffentlichten, allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz keine Zweitwohnungssteuer an seinem Studienort zahlen.

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Das Zimmer bei den Eltern sei keine Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne. Deshalb könne der Student am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben, argumentierten die Richter. Geklagt hatte ein junger Mann aus Landau, der in Mainz studiert. Die Stadt Mainz misst dem Urteil bundesweite Bedeutung zu und will deshalb in Revision gehen.

Der Student habe keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht über seine Räume bei den Eltern, erklärten die Richter. Zudem sei eine Zweitwohnungssteuer nur gerechtfertigt, wenn die weitere Wohnung auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen lasse. Dies treffe auf Studenten allerdings nicht zu.

Bereits das Verwaltungsgericht hatte der Klage des Studenten stattgegeben. Das OVG wies die von der Stadt Mainz eingelegte Berufung zurück und bestätigte seinen Eilbeschluss vom Januar 2007. Die Stadt Mainz hatte von dem klagenden Studenten Steuern in Höhe von jährlich 340 Euro gefordert.

Urteil des Oberverwaltungs- gerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 11354/07

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