Manchmal müssen Eltern auch das Zweitstudium sponsern

Wie lange müssen Eltern dem Nachwuchs die berufliche Ausbildung finanzieren? So viel schon vorneweg: Eine starre Altersgrenze gibt es nicht.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Büffeln in der Abendschule - ohne Geld der Eltern.

Büffeln in der Abendschule - ohne Geld der Eltern.

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Eltern müssen ihren Kindern zwar grundsätzlich nur eine erste Berufsausbildung finanzieren. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon vor Jahren entschieden: Beruhte die erste Ausbildung "auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabungen" der Tochter oder des Sohnes, so haben die Eltern auch während einer Zweitausbildung Unterhalt zu leisten. Dasselbe gilt, wenn Eltern ihr Kind gegen ihren Willen "in einen nicht befriedigenden Beruf" gedrängt haben, der ihren Begabungen und Neigungen nicht entsprochen hat, etwa weil es später einmal den Laden der Eltern übernehmen sollte. (Az.: XII ZR 230/97)

Und in einem zweiten Grundsatzurteil entschied der BGH: Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt während einer zweiten Ausbildung verpflichtet, wenn diese mit der ersten Ausbildung in einem "engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang" steht. Hier ging es um eine junge Frau, die nach ihrer Lehre als Bauzeichnerin Architektur studiert hat (Az.: IVb ZR 51/88).

Weitere Gerichtsurteile zum Thema mit wechselndem Erfolg für Eltern und ihre Sprösslinge: Haben Eltern ihrer Tochter eine Ausbildung zur Europasekretärin finanziert und war sie bereits zwei Jahre lang in diesem Beruf tätig, so kann sie nicht für ein Studium der Volkswirtschaftslehre Unterhalt verlangen (Az.: XII ZR 148/99).

Eltern schulden ihren Kindern Ausbildungsunterhalt zwar grundsätzlich bis zum Abschluss der Regelschule. Bei mehrmaligem Sitzenbleiben entfällt der Anspruch aber nicht automatisch. Es ist zu prüfen, ob es den Eltern noch zuzumuten ist, ihrem Kind weiter Geld zu zahlen - etwa weil "trotz der langen Schulzeit noch eine positive Erfolgsprognose gestellt werden" konnte (Oberlandesgericht Köln, Az.: 4 UF 90/04).

Macht ein Sohn nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Industriemechaniker, entschließt er sich jedoch, danach seine Fachhochschulreife nachzuholen und ein Studium zu beginnen, kann er keine Unterhaltszahlungen mehr verlangen, weil Ausbildung und Studium "in keinem sachlichen Zusammenhang" stehen (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 11 UF 64/01).

Beginnt ein Mädchen vier Jahre nach dem Hauptschulabschluss mit einem Kurs an der Abendschule, um den Realschulabschluss nachzuholen, muss der Vater - der von Kind und Frau getrennt lebt - keinen Ausbildungsunterhalt zahlen. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht nur, wenn es "angesichts der schulischen Leistungen angemessen erscheint" - was hier nicht angenommen worden war (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 9 WF 159/07).

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