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Behandlungskosten

Bei Verbrühung ohne Aufsicht zahlt das Heim

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SCHLESWIG. Verbrüht sich in einem Pflegeheim einer der Bewohner mit heißem Tee, haftet dafür unter Umständen der Betreiber der Einrichtung. Wie bei kleinen Kindern gilt auch in Pflegeheimen: Heiße Getränke sollten nicht ohne Aufsicht ausgeschenkt oder auch nur in Thermoskannen bereitgestellt werden.

Denn verbrüht sich in der Folge einer der Bewohner auf welche Art auch immer, muss das Pflegeheim der Krankenkasse die Behandlungskosten ersetzten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden.

Im konkreten Fall waren pflegebedürftige und auch demenzkranke Heimbewohner in einem Raum ohne Aufsicht gelassen worden. Zuvor hatte das Personal Thermoskannen mit heißem Tee auf die Fensterbänke gestellt.

Später wurden bei einer älteren Dame etliche Verbrennungen am Oberschenkel festgestellt. Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verurteilte das OLG den Heimbetreiber zur Zahlung von 85.000 Euro Behandlungskosten an die Krankenkasse der Dame. (juk)

Az.: 4 U 85/12

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