Cannabis-Konsum

Kein Entzug des Führerscheins ohne MPU

Auch für Cannabispatienten relevant: Ein erstmaliger Verstoß gegen das Fahrverbot unter THC-Einfluss führt nicht zwangsläufig zum Führerscheinentzug.

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Wer unter THC-Einfluss Auto fährt, ist deswegen noch lange nicht prinzipiell ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen, haben Richter geurteilt.

Wer unter THC-Einfluss Auto fährt, ist deswegen noch lange nicht prinzipiell ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen, haben Richter geurteilt.

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LEIPZIG. Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und zum ersten Mal dabei erwischt wird, unter THC-Einfluss Auto zu fahren, ist deswegen noch lange nicht prinzipiell ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Daher darf ihm auch nicht ohne weiteres gleich der Führerschein entzogen werden. So entschied am Donnerstag in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht in gleich sechs Fällen.

Ab einer THC-Konzentration von 1  ng/ml Serum sei zwar eine „cannabisbedingte Beeinträchtigung“ der Fahrsicherheit anzunehmen, so die Richter. Doch zur Beantwortung der Frage, „ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird“ – und damit der Führerscheinentzug gerechtfertigt wäre –, müssten die Behörden erst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einholen.

Dem waren gegenteilig lautende Urteile der Vorinstanzen vorausgegangen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befand ebenfalls, dass nach einer erstmals als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt unter THC-Einfluss „nicht unmittelbar von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ auszugehen sei. Dagegen hielten die obersten Verwaltungsrichter in NRW den sofortigen Führerscheinentzug für zulässig.

Der Deutsche Hanfverband begrüßte das Urteil als „ersten Schritt in die richtige Richtung“, bekräftigte aber seine Forderung nach „Gleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten im Führerscheinrecht“. So müsse ein „realistischer THC-Grenzwert“ eingeführt werden, „der sich an einer möglichen Verkehrsgefährdung orientiert und nicht zur Bestrafung nüchterner Verkehrsteilnehmer führt“. (cw)

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