Zum Thema Portoerstattung gibt es in der GOÄ klare Vorgaben. Versand- und Portokosten können meist berechnet werden. Ausnahme: Laboruntersuchungen. Ein weiterer bemerkenswerter Hinweis findet sich aber in Paragraf 10, Absatz 3, der GOÄ: 'Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.