Im EBM ist die Versorgung nicht primär heilender oder infizierter Wunden betriebswirtschaftlich oft nicht kostendeckend, weil die Leistungen (z.B. Nr. 02310) nur einmal im Behandlungsfall abrechenbar sind. Bei Privatpatienten ist die Honorierung der Wundversorgung auf den ersten Blick auch nicht üppig.