Die gesetzliche Befreiung eines Eigenheims von der Erbschaftsteuer greift nur, wenn auch wirklich das Eigentum an den Erben übergeht. Ein lebenslanges Wohnrecht steht dem nicht gleich, sein Wert wird daher von der Erbschaftsteuer erfasst, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied (Az.