Pflegeeinrichtungen können sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ergebnisse des Pflege-TÜV wehren, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem aktuellen Urteil entschieden. Das LSG hält die Veröffentlichung der Qualitätsberichte durch die Pflegekassen für zulässig.