Pflegeeinrichtungen müssen es grundsätzlich hinnehmen, dass Prüfergebnisse des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen im Internet veröffentlicht werden. Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum, urteilte am Donnerstag der Pflegesenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.