Pflegenoten

Prüfberichte dürfen ins Internet

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KASSEL. Pflegeeinrichtungen müssen es grundsätzlich hinnehmen, dass Prüfergebnisse des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen im Internet veröffentlicht werden.

Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum, urteilte am Donnerstag der Pflegesenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Wie Einrichtungen gegen die Veröffentlichung vorgehen können, blieb offen.

Im Streitfall war ein Heim in Köln im vorläufigen Transparenzbericht des MDK mit der Note 3,3 bewertet worden. Auf den Protest des Heims erklärten Pflegekassen und MDK, den Bericht nicht veröffentlichen zu wollen. Ein späterer Bericht ergab die Note 1,1. Das BSG wies die Klage des Pflegeheims daher ab. Der angegriffene vorläufige Bericht sei nie veröffentlicht worden, das Heim habe keine Nachteile gehabt.

Damit bleibt weiter offen, wie und in welchem Stadium des Verfahrens Pflegeeinrichtungen gegen Prüfberichte vorgehen können. Das BSG machte in seiner Urteilsverkündung deutlich, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Online-Veröffentlichung hat. Der Gesetzgeber habe einen weiten Spielraum, dies so zu regeln. Eine solche Regelung müsse daher eine Chance bekommen und zunächst erprobt werden. (mwo)

Az.: B 3 P 5/12 R

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