Erst wenn sich ein besonderer Praxisschwerpunkt ergibt, kann ein Arzt ein höhres Regelleistungsvolumen beanspruchen.

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Bei „untypischer Ausrichtung“ der RLV gibt‘s mehr

EBM-Änderungen können Ärzte bei der Abrechnung ganz schön ins Grübeln bringen. Rückwirkend müssen geänderte Leistungslegenden aber nicht beachtet werden.

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EBM-Änderungen müssen vor Abrechnungsbeginn bekannt sein