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Bundessozialgericht

Bei „untypischer Ausrichtung“ der RLV gibt‘s mehr

Zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten muss eine Praxis eine „untypische Ausrichtung“ aufweisen. Nur dann steht ihr ein erhöhtes Regelleistungsvolumen zu.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Erst wenn sich ein besonderer Praxisschwerpunkt ergibt, kann ein Arzt ein höhres Regelleistungsvolumen beanspruchen.

Erst wenn sich ein besonderer Praxisschwerpunkt ergibt, kann ein Arzt ein höhres Regelleistungsvolumen beanspruchen.

© Benjamin Ulmer / dpa / picture alliance

KASSEL. Um Praxisbesonderheiten geltend machen zu können, muss sich eine Spezialisierung deutlich von anderen Praxen derselben Fachgruppe abheben. Notwendig ist eine für die Fachgruppe „untypische Ausrichtung“, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschied (Az.: B 6 KA 1/18 R). Erhöhte Abrechnungszahlen in Bereichen, die zum Alltag für die betreffende Fachgruppe gehören, können danach kein höheres Regelleistungsvolumen rechtfertigen.

Es wies damit eine Orthopädin in Berlin ab. Sie führt die Schwerpunktbezeichnung „Rheumatologie“ sowie die Zusatzbezeichnungen „Chirotherapie“, „Rehabilitationswesen“ und „Spezielle Schmerztherapie“. Ihr Fallwert lag mehr als 15 Prozent über dem Fachgruppendurchschnitt.

Mit ihrer Klage verlangt die Orthopädin ein deutlich höheres Regelleistungsvolumen (RLV); streitig waren zuletzt noch die Quartale 2/2009 bis 4/2009. Die als Einheit zu bewertende Erbringung rheumatologischer, chirotherapeutischer und schmerztherapeutischer Leistungen stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Betreuung von Rheuma-, Osteoporose- und Schmerzpatienten, die sie aufgrund ihrer Spezialisierung überdurchschnittlich häufig behandle.

Doch die vom Honorarverteilungsvertrag für ein höheres RLV geforderte „für die Versorgung bedeutsame Spezialisierung“ liegt hier nicht vor, urteilte das BSG. Allein der deutlich erhöhte Fallwert könne die Anerkennung einer Praxisbesonderheit ebenso wenig rechtfertigen wie der Umstand, dass die Orthopädin „in unterschiedlichen Bereichen einige Leistungen häufiger abrechnet als der Fachgruppendurchschnitt“.

„Die Rheumatologie gehört zu den typischen Aufgaben einer orthopädischen Praxis; nichts anderes gilt im Ergebnis auch für die Schmerztherapie“, erklärten die Richter. „Entgegen der Auffassung der Klägerin können die Leistungen, die auf die von ihr benannten Schwerpunkte – Rheumatologie, Schmerztherapie und Chirotherapie – entfallen, auch nicht zusammengerechnet werden, um aus der Summierung einen besonderen Praxisschwerpunkt abzuleiten.“

Anlass für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten besteht danach „immer dann, wenn eine Praxis eine untypische Ausrichtung aufweist“. Eine solche „gravierende Abweichung von der typischen orthopädischen Praxis“ liege hier nicht vor.

Eine gravierende Abweichung von der typischen orthopädischen Praxis liegt nicht vor.

Bundesgerichtshof in der Urteilsverkündung

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