Baden-Württemberg

Jetzt offiziell: Nur mit Maske in Arztpraxen

Das Sozialministerium in Baden-Württemberg macht Mund-Nasen-Schutz für Patienten in (Zahn-)Arztpraxen obligatorisch.

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Stuttgart. Das baden-württembergische Sozialministerium schreibt es Patienten mit Wirkung vom 30. Mai verpflichtend vor, in Arzt- und Zahnarztpraxen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine entsprechende Verordnung ist am Wochenende in Kraft getreten. Erfasst von der Verpflichtung sind auch Praxen von Psychotherapeuten, Heilberuflern sowie Heilpraktikern. Betroffen davon sind Patienten und ihre Begleiter ab einem Alter von sechs Jahren.

Bei Patienten soll eine sogenannte Alltagsmaske genügen, sofern kein erhöhtes Risiko besteht. Gleiches gilt für Personal in den Praxen, das nicht im direkten Kontakt mit Patienten steht. Dagegen sind Ärzte und medizinisches Personal mit Patientenkontakt verpflichtet, medizinischen Mund-Nasen-Schutz, die sogenannte OP-Maske, zu tragen.

Je nach Verfügbarkeit von Masken gelten Ausnahmen: Sofern FFP2-Masken nicht ausreichend vorhanden sind, kann auf eine medizinische Gesichtsmaske ausgewichen werden. Falls diese nicht in ausreichender Zahl vorrätig ist, kann diese ausnahmsweise durch eine Mund-Nasen-Bedeckung ersetzt werden.

Die KV Baden-Württemberg und die Landesärztekammer haben die Verordnung begrüßt. Denn es sei der Öffentlichkeit kaum erklärbar gewesen, warum beim Einkauf oder im Nahverkehr Maskenpflicht gilt, für vulnerable Risikogruppen in der Arztpraxis hingegen nicht. (fst)

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